Wenn die Übergabe einer Sache an einen Mitarbeiter nicht mit einem gleichzeitigen Arbeitsverhältnis verbunden ist, sollte man diese Übergabe als eine Schenkung betrachten. Diese Schenkung unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung; sie unterliegt der Besteuerung des Erb- und Schenkungsgesetzes.
Die Übergabe eines Zuschusses für einen Säugling unterliegt in keinem Fall der Einkommensbesteuerung. Sie folgt nicht einer Verbindung zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber in Form eines Arbeitsverhältnisses, sondern sie ist ausschließlich mit einer Geburt verbunden.
Das Hauptziel der Übergabe ist weder eine zusätzliche Vergütung des Mitarbeiters noch der Versuch, ihn zur Arbeit zu motivieren. Das Hauptziel der Übergabe des Zuschusses ist ein Wunsch des Arbeitsgebers, seinem Mitarbeiter zur Geburt zu gratulieren. Aus diesem Anlass ist der Mitarbeiter zu keinen Gegenleistungen gegenüber dem Arbeitsgeber verpflichtet. Man sollte also diesen Zuschuss als Übergabe betrachtet, die keiner Einkommensbesteuerung unterliegt. Der Arbeitgeber ist nicht als Steuerzahler zum irgendetwas verpflichtet.
Die Interpretation der Landessteuerauskunft vom 10. Januar 2022 r. (0113-KDIPT2-3.4011.882.2021.2.NM).
https://rachunkowosc.com.pl/przeglad-interpretacji-podatkowych-86
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