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Quelle: Auskunftsbericht für Wirtschafts- und Finanzmitarbeiter Nummer 18 (1133) vom 20. Juni 2022, Seite 26

Eine Firma (tätiger Mehrwertsteuerpflichtiger) verfügt über einen LKW, den sie manchmal vermietet. Wenn der Wagen schmutzig aus einer Vermietung zurückkehrt, ist die Gesellschaft berechtigt, eine zusätzliche Gebühr zu verrechnen. (In einer internen Verordnung ist die Höhe der Gebühr für eine Reinigung festgehalten). Unterliegt diese Gebühr der Mehrwertsteuerbesteuerung und muss man sie bei einer Registerkasse melden?

Laut Gericht unterliegt die Gebühr nicht der Mehrwertbesteuerung, weil sie einen Entschädigungscharakter hat. Deswegen sollte sie nicht bei einer Registerkasse gemeldet werden.

Tätigkeiten, die der Mehrwertbesteuerung unterliegen

Die entgeltliche Dienstleistung, die im Land ausgeübt werden, unterliegen der Mehrwertbesteuerung. Damit die Tätigkeit/Dienstleistung der Mehrwertbesteuerung unterliegt, muss eine direkte Verbindung zwischen der ausgeübten Dienstleistung und einer erhaltenen Gegenleistung (einem Leistungsaustausch) geben. Eine erhaltene Zahlung muss die Folge einer ausgeübten Tätigkeit sein. Die Vergütung muss genau für diese Dienstleistung gültig sein. Dabei muss ein Zusammenhang zwischen dem Erhalt der Vergütung und der Dienstleistung einen direkten Charakter haben. Man muss also sofort sagen können, dass diese Zahlung für diese Dienstleistung folgte.

Entschädigungen haben einen anderen Charakter als eine Vergütung für Dienstleistungen. Der Kern der Entschädigungen steckt nicht in einer Zurückzahlung für die Dienstleistung, sondern im Schadensersatz. In diesem Fall gibt es keine gleichwertige Transaktion (Tätigkeit im Austausch gegen Vergütung). Es gibt auch keine Verbindung zwischen der Bezahlung und Ausübung, Zurückhaltung oder Toleranz der Tätigkeit. Wenn also die Zahlung einen Entschädigungscharakter und keine direkte Verbindung mit einer Tätigkeit hat, befindet sich die Entschädigung nicht auf der Liste der Tätigkeiten, die der Mehrwertbesteuerung unterliegen.

Bezugnehmend darauf muss man feststellen, ob die Gebühr für die Reinigung eines LKWs eine Zahlung für eine bestimmte Dienstleistung oder eine Entschädigung ist.

Der Entschädigungscharakter der Gebühren für die Reinigung – die Stellungnahme von Finanzbehörden und Gerichten

In einer individuellen Interpretation vom 16. Juni 2016 hat der Direktor der Finanzkammer in Katowice festgestellt, dass die zusätzlichen Gebühren für Tätigkeiten, wie  Sachbeschädigungen, zusätzliche Reinigung oder verlorene Schlüssel keinen Entschädigungscharakter haben.

Andere Meinung haben das Woiwodschaft Verwaltungsgericht und das Obere Verwaltungsgericht geäußert. Nämlich hat das Obere Verwaltungsgericht im Urteil vom 29. Mai 2019 festgestellt, dass oben genannte Tätigkeiten einen Entschädigungscharakter haben und deswegen keiner Mehrwertbesteuerung unterliegen.

Zusammenfassung

Wenn wir die Stellungnahme der Gerichte annehmen, dass zusätzliche Gebühren für die Reinigung eines LKWs einen Entschädigungscharakter haben, dann unterliegen diese Gebühren keiner Mehrwertbesteuerung und müssen nicht bei der Registerkasse gemeldet werden.

Wir müssen aber damit rechnen, dass das Finanzamt, gültig für diese Steuerpflichtigen, eine andere Meinung äußern kann, und erst dank dem Gerichtsurteil der Steuerzahler eine günstige Lösung erhalten hat.

https://sgk.gofin.pl/11,6362,283171,oplaty-dodatkowe-w-przypadku-wynajmu-samochodu-a-vat.html