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Eine Aktiengesellschaft (im Mehrwertsteuer-Register gemeldeter Steuerzahler) beauftragte bei einem Lieferanten aus der EU eine Dienstleistung. Der Lieferant sollte ein Firmenlogo auf sein Auto aufkleben. Der Lieferant verweigerte aber, eine Rechnung für seine Dienste zu erstellen und hatte anstelle eine Belastungsnote ausgestellt (mit dem Namen und dem Sitz der Gesellschaft, ohne ihre Mehrwertsteuer-Nummer). Die AG behauptet, dass sie keinen Dienstleistungseinfuhr abrechnen muss. Hat sie Recht?

Nein, in dieser Situation sollte die AG eine Dienstleistungseinfuhr und Mehrwertsteuer abrechnen.

Mit einer Dienstleistungseinfuhr haben wir dann zu tun, wenn ein Einkäufer verpflichtet ist die Mehrwertsteuer beim Finanzamt abzurechnen. Die polnischen Einkäufer rechnen die Mehrwertsteuer ab, wenn:

  • der so genannte Ort, wo die Dienstleistung erbracht wurde, sich in Polen befindet (laut dem Artikel 28b-28n des Mehrwertsteuer-Gesetzes)
  • ein ausländischer Steuerzahler ein Dienstleistungsanbieter Das bedeutet, dass er weder einen Firmenstandort noch der Ort, woher er seine Tätigkeiten ausübt, in Polen ist.

Ein Versteuerungsort der Werbedienstleistung sollte man gemäß der im Artikel 28b des Mehrwertsteuer-Gesetz geäußerten Grundregelung erkennen. Das bedeutet, dass sich der Ort in diesem Land befindet, wo der Dienstleistungsnehmer*innen seinen/ihren Firmensitz hat (in diesem Fall in Polen).

Wenn also die Dienstleistung der Frage der Besteuerung in Polen unterliegt und der Dienstleistungsanbieter ein ausländischer Lieferant ist, sollte der Dienstleistungsnehmer (die polnische Firma) die Dienstleistungseinfuhr abrechnen. Die Gesellschaft sollte eine Mehrwertsteuer und Vorsteuer abrechnen (falls die Werbung zum Zweck der versteuerten Tätigkeiten benutzt wird).

Um die Mehrwertsteuer abzurechnen, hat es keine Bedeutung, ob der europäische Lieferant ein Dokument erstellt hat oder nicht. Selbst wenn der Lieferant keine Unterlage erstellt hätte, wäre die polnische Firma verpflichtet di Dienstleistungseinfuhr und die Mehrwertsteuer abzurechnen, da es zum Geschäft kam.

Quelle: Steuerverlag „GOFIN“. „Informationsbericht für Wirtschaft- und Finanzkräfte“ Nummer 27 (1106) vom 20.09.2021

https://sgk.gofin.pl/11,6096,272823,brak-faktury-za-usluge-kupiona-od-kontrahenta-skutki.html