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– Urteil des Oberen Verwaltungsgerichts vom 4. August 2021 (III FSK 3849/21).

Begründung: Da die Konkursmeldung eine objektive Kategorie ist, darf sich das Vorstandsmitglied auf den Schuldmangel an ihn/sie nur dann berufen, wenn er/sie absolut keine Möglichkeit hatte, die gesellschaftlichen Geschäften zu führen und dieser Mangel völlig unabhängig vom ihm/ihr war.

Die in der Kassationsklage berufene Angelegenheit, wo die Klagende ein buchhalterisches Fachbüro mit der Bücherführung beauftragt hatte, gab keinen Anlass zur Befreiung des Vorstandsmitgliedes von der Verantwortung für die Steuerschulden der Gesellschaft. Das Vorstandsmitglied sollte ausreichend über die Geschäftssachen der verwalteten Einheit informiert worden sein. Das ist insbesondere gültig, wenn es um den Vermögenszustand einer Gesellschaft und ihre Verbindlichkeiten geht. Man sollte allgemein einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, darunter Steuervorschriften, und eine Verschuldung der Gesellschaft und ihre Zahlungsunfähigkeit vermeiden. So ist die Rolle der Geschäftspersonen, die die gesellschaftlichen Geschäfte führen, zu verstehen. Wenn aber der Geschäftsmann risikobereit ist, muss er mit subsidiarischen Finanzverantwortung rechnen, wenn er die Geschäftslage schlecht beurteilt und, auch wenn teilweise, die Gesellschaftszahlungsfähigkeit gefährdet ist.

Die Interessierte (in dieser Angelegenheit ein ehemaliges Vorstandsmitglied) wollte einen Schuldmangel zeigen. Das bedeutet, sie wollte mit der entsprechenden Argumentation ihre Sorgfalt beweisen. Aus ihrer Begründung sollte folgen, dass der Mangel an rechtzeitigen Konkursmeldung vom ihr unabhängig war. Aber die Klagende hat während des Prozesses nicht nachweisen können, dass die rechtzeitige Konkursmeldung nicht ohne ihren Schuld gegangen wäre. Besonders lässt sich kein Schuldmangel aufgrund eines Wissensmangel, wie die gesellschaftlichen Geschäfte geführt werden sollten, beweisen.

https://rachunkowosc.com.pl/co-nowego-w-orzecznictwie-podatkowym-81