– ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023 (II FSK 1171/22).
Die Begründung: Dividende und andere Einnahmen aus der Beteiligung an Gewinnen der rechtlichen Personen unterliegen der Sonderbesteuerung. Diese Einnahmen addiert man nicht mit den Einnahmen, die allgemeiner Besteuerung unterliegen (sogenannte Steuerskala). Die Einnahmen von Dividenden und anderen Einnahmen aus der Beteiligung in Gewinnen der rechtlichen Personen unterliegen der 19%-igen pauschalen Einkommensbesteuerung. Diese Vorschriften finden ihre Anwendung unter Betrachtung des Doppelbesteuerungsabkommens, dessen Seite Polen ist.
Laut dem Abkommen zwischen Polen und den Vereinigten Staaten darf man die Dividende sowohl im ansässigen Staat als auch im Quellenstaat besteuern. Aber im Quellenstaat kann die Besteuerung nicht höher als 5% oder 15% sein, abhängig davon, wer die Dividende bekommt. Später darf man die Steuer von Dividende, die im Quellenstaat bezahlt wurde, vor der Steuer, die im ansässigen Staat zu bezahlen ist, abziehen. Das bedeutet, dass die effektive Dividendenbesteuerung kleiner wird.
Der Artikel 30a Absatz 9 des Einkommensgesetztes von den einzelnen Personen erlaubt uns, von der pauschalen Bezahlung den Betrag in Höhe von der im Ausland bezahlten Steuer abzuziehen. Gleichzeitig setzt er die Grenze des Abzugs („aber dieser Abzug kann nicht den bezahlten Steuerbetrag in Höhe von 19% übersteigen“). Es ist davon unabhängig, ob es dieses Abkommen gibt oder nicht. (…)
Die Vorschriften des PL-USA-Abkommens finden also keine Anwendung beim Feststellen vom polnischen Steuerzahlen mit unbeschränkter Steuerpflicht, die Höhe der Steuer von den Dividenden, die im Ausland erwirtschaftet wurde, da diese Steuer laut polnischen Vorschriften kalkuliert werden sollte. Es ist nicht zu leugnen, dass das ratifizierte Abkommen über den Landvorschriften steht. Das bedeutet, dass es die Landvorschriften irgendwie ändern kann. Dem kann zugestimmt werden, aber der Artikel 30a Absatz 9 des Einkommensgesetztes von den einzelnen Personen erlaubt uns nicht, die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zu nutzen.
Die Doppelbesteuerungsabkommen benutzt man nicht im Fall des Artikels 30a Absatz 9. Diese Regelung findet ihre Anwendung beim polnischen Steuerzahlen mit unbeschränkter Steuerpflicht, der in Polen die ausländische Dividende verrechnet, unabhängig davon, was für Quellensteuer bezahlt wurde (laut dem im Abkommen gegebenen Steuersatz, oder nicht). In diesem Fall gibt es keinen Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen. Die Stellungnahme, dass der im PL-USA-Abkommen benutzten 15%-Steuersatz und nicht aus den polnischen gefolgten 19%-Steuersatz angenommen werden sollte, ist also fehlerhaft. Es gibt keine Grundlage für diese Begründung.
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