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Wenn ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben gegenüber einer polnischen Firma in Deutschland erfüllt, dann erfüllt er der beiden gesetzlichen Bedingungen:

  • hat er keine persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Polen, oder
  • er verbleibt weniger als 183 Tagen im Steuerjahr in Polen.

Diese Regelungen sind gültig gemäß dem Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, seitens Polen.

In diesem Fall unterliegen nur die Einkommen des Vorstandsmitgliedes, die er in Polen erhalten hat, der Besteuerung in Polen. Das ist die so genannte begrenzte Besteuerungspflicht.

Diese Einkommen sind den Einkommen (Erträgen) aus selbstständiger Tätigkeit in Polen zugeordnet. Dabei ist es nicht wichtig, wo die Vergütung ausgezahlt wird (in Polen oder im Ausland).

Es gibt zwei Arten von „Arbeitsverträgen“, die das Vorstandsmitglied mit einem polnischen Unternehmen abschließen darf. Das kann in Form:

  1. einer Berufung/Ernennung (ohne Vertrag), oder
  2. eines Arbeitsvertrags sein.

Ich beschreibe nur die erste Form, weil sie aus steuerlicher Perspektive günstiger für das Vorstandsmitglied ist.

Laut Artikel 29 Absatz 1, Punkt 1 des Gesetzes über die Besteuerung einer Personen sind die Einkommen (Erträge) aus selbstständiger Tätigkeit in Polen als Pauschale mit dem Steuersatz in der Höhe von 20% zu versteuern. Gemäß dem abgeschlossenen Abkommen zwischen Polen und Deutschland zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wurde Polen erlaubt, die Einkommen des deutschen Vorstandsmitgliedes, die er in Polen erhaltet, mit 20% pauschal zu besteuern.

Diese Pauschale, die die polnische Firma von der Vergütung des Vorstandsmitgliedes abzieht, muss auf ein Bankkonto des Finanzamtes eingezahlt werden. Um ihre Pflichte zu erfüllen, muss die polnische Firma bis zum 20. des nächsten Monats, nachdem die Pauschale abgezogen wurde, diese Pauschale einzahlen. Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt des Steuerzahlers, und wenn der Steuerzahler eine juristische Person ist, gemäß dem Firmenstandort, wo die Person tätig ist.

Außerdem ist der Steuerzahler (die polnische Firma) verpflichtet:

  • bis zum Ende Januar nächstes Steuerjahres die Erklärung PIT-8AR ans zuständige Finanzamt zu übersenden.
  • bis zum Ende Februar nächstes Steuerjahres die Information IFT-1R ans Finanzamt, das zuständig für Besteuerung von Ausländern ist, zu übersenden. Wenn der Steuerzahler einen Antrag des Vorstandsmitglieds erhält, die Information IFT-1 früher zu erstellen, ist der Steuerzahler dazu verpflichtet.