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Die Vergütung für ein Wettbewerbsverbot (Artikel 1012 des Arbeitsrechts), die während der Beschäftigung ausgezahlt wird, gilt als Einkommen, das der Rentensozialversicherung unterliegt.

In ihrem Antrag hatte eine Firma gezeigt, dass sie ihren Mitarbeitern während der Beschäftigung die Vergütung für das Wettbewerbsverbot auszahlen möchte. Das Wettbewerbsverbot sollte nach der Beschäftigung gelten. Mitarbeiter sollten jeden Monat eine Entschädigung, auch als Wettbewerbsgeld genannt, für Wettbewerbsverbot erhalten, das nach einer möglichen Arbeitskündigung gelten sollte. Die Entschädigung sollte 10% der Bruttovergütung sein und wurde dem Gehalt entsprechend festgelegt. Sie sollte keiner Arbeitsvergütungsbasis unterliegen und im Wettbewerbsvertrag stehen. Die ausgezahlte Wettbewerbsvergütung sollte von allen Beschäftigungsmonaten addiert werden, aber nicht mehr betragen als  100% des jährlichen Einkommens für die Wettbewerbsverbot geltende Periode. Wenn aber nach der Arbeitskündigung die Summe des ausgezahlten Wettbewerbsgeld niedriger als 25% des Bruttogehaltes des letzten Jahres wäre, würde die Gesellschaft/die Firma die Summe ergänzen.

Der Meinung der Gesellschaft nach bleibt die ausgezahlte Entschädigung für das Wettbewerbsverbot während der Beschäftigung unabhängig vom Sozialversicherungsrecht, weil sie das Wettbewerbsverbot nach der Arbeit betrifft. Die Entschädigung bildet nur die Basis für die Einkommensbesteuerung (laut Artikel 1012 des Arbeitsrechts).

Das Sozialversicherungsamt fand diese Behauptung als falsch.

Gemäß den Regelungen bildet Einkommen, im Sinne des Einkommensbesteuerungsgesetzes, die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter.

Zu den Beschäftigungseinkommen gehören: die Geldauszahlungen aller Art, Geldwert von allen Naturleistungen, oder ihre Äquivalente. Die Quelle dieser bleibt ohne Bedeutung. Die Geldauszahlungen beinhalten also: Grundgehalt, Gehalt für Überstunden, Zuschüssen aller Art, Geldpreise, Äquivalente für nicht genutzten Urlaub und andere. Ohne Bedeutung bleibt, ob die Höhe dieser Geldleistungen früher festgestellt wurde. Zu Geldauszahlungen zählt man auch die ganzen oder teilweisebezahlten Geldleistungen, die für Mitarbeiter, oder in ihren Namen, gemacht/erbracht wurden.

Laut Artikel 1012 des Arbeitsrechts bleiben nur die Entschädigungen für das Wettbewerbsverbot für ehemalige Mitarbeiter erhalten. Die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot ist, wie der Name sagt, eine Entschädigung, dass der Mitarbeiter vorübergehen keine Arbeit hat. Wenn der Mitarbeiter die Entschädigung während der Arbeit erhält, kann man über keiner Entschädigung für vorübergehende Ausschließung aus dem Arbeitsmarkt sprechen.

(Individuale Interpretation vom 22. Oktober 2021, Aktenzeichen: DI-100000/43/701/2021 (Entscheidung Nummer 418) Sozialversicherungsamt Niederlassung in Gdańsk)

https://www.podatki.biz/artykuly/wynagrodzenie-z-tytulu-zakazu-konkurencji-w-trakcie-zatrudnienia-z-zus_33_49016.htm