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Steuerermäßigung für schlechte Schulden bedeutet, dass ein Steuerzahler (Dienstleistungslieferant, Verkäufer) seine Besteuerungsgrundlage und Mehrwertsteuer für Warenlieferung und Dienstleistungserbringung in Polen korrigieren kann, falls Rechnungen für Lieferung oder Dienstleistung durch einen Kunden nicht beglichen wurden.

Seit dem 1. Oktober 2021 ist es möglich, eine Steuerermäßigung für schlechte Schulden in Fällen von mit Mehrwertsteuer verbundenen Tätigkeiten zu nutzen.  Dafür gelten folgende Bedingungen:

  • Es muss wahrscheinlich sein, dass die Forderung nicht begleichen wird. Das bedeutet, dass die Forderung nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem im Vertrag oder auf Rechnung genannten Fälligkeitsdatum verkauft oder bezahlt wurde.
  • Am Vortag, bevor die Steuererklärung mit Korrektur ans Finanzamt gemeldet wird, bleibt der Gläubige im Register als gültiger MwSt-Zahler anerkannt.

Außerdem wurde der Zeitraum für die Nutzung der Steuerermäßigung für schlechte Schulden von 2 auf 3 Jahre verlängert. Dieser Zeitraum ist ab dem Jahresende geltend, wann die Rechnung erstellt wurde.

Diese Gesetzänderung ist eine Antwort der polnischen Regierung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2020, in der Sache C-335/19. Mit diesem Urteil wurde die Bedingung aufgehoben, laut derer ein Schuldner ein gültiger MwSt-Zahler sein muss. Auch die Regelung, dass der Schuldner nicht im Restrukturierungs-, Konkurs- oder Liquidationsverfahren am Tag der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung, wie auch am Meldungstag der Erklärungskorrektur, anwesend sein darf, wurde außer Kraft gesetzt.

Neben dieser oben beschriebenen Regelung wird das neue Gesetz auch eine Steuerermäßigung für schlechte Schulden mit Endverbrauchern und Steuerfreizahler regeln. In diesem Fall muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht bezahlten Forderung in folgenden Formen bestätigt werden:

  1. die Forderung muss mit Gerichtsurteil bestätigt und zum Gerichtsvollzieher geleitet werden, oder
  2. die Forderung wurde ans Landesschuldnerregister gemeldet, oder
  3. der Endverbraucher erklärt Endverbraucherkonkurs.

Bearbeitet nach Agnieszka Budziak vom TAXEO Komorniczak und Wspólnicy Kommanditgesellschaft, veröffentlicht am 17.09.2021 auf der Internetseite www.podatki.biz.