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Wir haben einen Bestellvertrag mit einer natürlichen Person, die ihre Pflichten von zu Hause erfüllt, unterzeichnet. Sind wir dann verpflichtet, sie für eine Unfallsozialversicherung anzumelden?

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob der Auftragnehmer der Pensions- und Rentensozialversicherung unterliegt.

Laut dem Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung unterliegen die Leute, die der Pensions- und Rentensozialversicherung unterliegen, auch der Unfallsozialversicherung. In der genauen Erklärung im Absatz 2 des Artikels wurden keine Fälle von Auftragnehmern genannt, die Tätigkeiten außer Auftragsgebersitz ausüben.

Also ist es egal, ob der Auftragnehmer der Pensions- und Rentensozialversicherung obligatorisch oder freiwillig unterliegt: die Unfallsozialversicherung ist für ihn Pflicht. Der Ort, wo der Bestellvertrag ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung.

Quelle: Sozialversicherungen und Arbeitsrecht Nummer 14 (560) vom 10. Juli 2022, Seite 56

https://sgk.gofin.pl/11,6377,283849,ubezpieczenie-wypadkowe-zleceniobiorcy.html