Befugnisse eines Steuerzahlers werden in bestimmten Situationen über das Recht auf Antragsstellung über Überschussfeststellung vergrößert – diese Änderung wurde vom Finanzministerium im Einkommensteuergesetz vorbereitet. Nach der Gesetzänderung wird der Steuerzahler einen Antrag über Überschussfeststellung abgeben dürfen, wenn ein Überschuss in der Folge eines Abzugs der pauschalen Steuer entsteht. Momentan darf nur ein Steuerpflichtiger diesen Antrag abgeben.
Dem EStG wird Artikel 31d hinzugefügt. Auf dieser Grundlage wird der Steuerzahler einen Antrag über Überschussfeststellung abgeben dürfen, wenn bei dem Abzug der pauschalen Steuer ein Überschuss in dieser entsteht. Zurzeit ist der Steuerzahler nicht berechtigt, solch einen Antrag abzugeben – ausschließlich der Steuerpflichtige ist dazu berechtigt.
„Die pauschale Steuer, in Quelle abgezogen, wird nicht in der jährlichen Erklärung abgerechnet. Der Steuerpflichtige erhält keine Auskunft über die abgezogene Steuer und kann ganz einfach nicht wissen, dass er zum Überschuss in Einkommensteuer berechtigt ist.” – behauptet das Finanzministerium.
Wie das Finanzministerium bekanntgegeben hat, gab es schon in der Vergangenheit Fälle, in denen der Steuerzahler in der ersten Hälfte des Jahres eine Geldleistung aushändigt hat und daraufhin wurden die Vorschriften geändert. Am Schluss ist es zum Überschluss in der pauschalen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen gekommen.
„Die vorgeschlagene Regelung vereinfacht ein Verfahren über die Überschussfeststellung in ähnlichen Angelegenheiten. Anstatt mehrerer Anträge von Steuerpflichtigen, die ans Finanzamt abgegeben werden, wird es nur einen Antrag der Steuerzahler über Überschussfeststellung geben. Wenn der Steuerzahler den Überschuss erhält, wird er verpflichtet, ihn weiterhin ohne Verzögerung an den Steuerpflichtigen zu übergeben.” – bestätigen Projektentwicklern.
Der Entwurf der Änderung wurde am 25. August 2022 am Sejm abgegeben.
Die Änderung sollte ab 1. Januar 2023 in Kraft treten.
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