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Die Meldung mit der Benutzung des Antragsmusters VAT-R soll auch für die Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit anfangen und noch über keine Steuernummer (NIP) verfügen, möglich sein. Diese Schlussfolgerungen kann man aus den Änderungen der Verordnungen über die Unterlagenmuster, die mit Mehrwertsteuer verbunden sind, ziehen. Die Änderung soll die Gewerbetätigkeitsgründung erleichtern und beschleunigen.

In der Spalte 1 „Steuernummer (NIP) des Steuerzahlers” wurde eine Anmerkung hinzugefügt, dass man dieses Feld nicht ausfüllen muss, wenn das Formular bei der Meldung zur Mehrwertsteuer beigefügt ist. In diesem Fall verfügt der Steuerzahler noch nicht über eine Steuernummer. Er fügt dem Antrag über die Meldung zur Mehrwertsteuer via CEIDG-Plattform diese Anlage bei.

„Das Hauptziel dieser Regelung ist die Gründung der Gewerbetätigkeit und die Meldung zur Mehrwertsteuer, zu erleichtern und zu beschleunigen. Nach diesen Änderungen erhalten die Steuerzahler, die ihre Gewerbetätigkeit anfangen oder die Meldung zur Mehrwertsteuer via CEIDG-Plattform machen, oder die Steuerzahler, die Applikation mObywatel benutzen, ihre NIP-Nummer. Sie erhalten sie auf Grund des CEIDG-Antrags, der der VAT-R-Erklärung beigefügt ist. Basierend auf diesen Unterlagen wird der Leiter des Finanzamtes eine Steuernummer geben” – erklärt das Finanzministerium.

Die Verordnung ist in Kraft getreten.

https://www.podatki.biz/artykuly/podatki-2023-wzor-zgloszenia-vat-r-wkrotce-do-zmiany_16_53495.htm