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Eine Person, die keine registrierte Gewerbetätigkeit ausübt, unterliegt keinen Vorschriften über die Anmeldung an CEIDG (Zentrales Verzeichnis und Auskunft über die Gewerbetätigkeit). Das bedeutet, dass sie keine Person i. S. d. Art. 8 Absatz 6 Punkt 1 des Gesetzes über Sozialversicherungssystem ist. Falls einen Vertrag mit dieser Person abgeschlossen werden würde, entsteht eine Pflicht, diese Person beim Sozialversicherungsamt anzumelden und für sie die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen – erklärte ein Mitarbeiter des Sozialversicherungsamts.

Die beauftragte Firma hat vor eine Zusammenarbeit auf Grund von einem Zivilvertrag mit Einzelunternehmern, die keine registrierte Gewerbetätigkeit ausüben, zu schließen. Diese Unternehmer werden keine Mitarbeiter der Gesellschaft sein. Der Vertrag betrifft  die  Durchführung von Dienstleistungen und wird gemäß dem Zivilrecht als Dienstleistungsvertrag bezeichnet. Weil diese Dienstleistungen im Rahmen nicht registrierter Gewerbetätigkeit ausgeübt werden, zweifelt die Firma daran, ob diese Unternehmer der Sozialversicherungsvorschriften unterliegen und ob die Gesellschaft nicht als Sozialversicherungsbeitragszahler anerkannt werden sollte.

Bezugnehmend auf den Fall beauftragte die Gesellschaft das Sozialversicherungsamt. Laut der Stellungnahme der Firma wird sie keine Sozialversicherungsbeitragszahler sein und deswegen müsste sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Das Sozialversicherungsamt (ZUS) stimmte der Gesellschaft nicht zu:

Das ZUS erinnerte daran, dass laut dem Artikel 6 Absatz 1 Punkt 4 und 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem Leuten der Pension- und Rentenversicherung in Polen obligatorisch unterliegen, wenn sie:

  • Ihre Dienstleistung auf Grund von Dienstleistungs- oder Agenturvertrag erbringen;
  • Unternehmer sind, die Gewerbetätigkeit ausüben.

Gemäß dem Artikel 8 Absatz 6 Punkt 1 des Gesetzes betrachtet man eine Person dann als einen Unternehmer, wenn sie die Gewerbetätigkeit auf Grund des Gesetzes vom 6. März 2018 – Unternehmerrecht – ausübt. Aber laut dem Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes – Unternehmerrecht – versteht man eine Person nicht als Unternehmer, wenn ihre Einkünfte in keinem Monat 50% des Minimallohns übersteigen und sie im Zeitraum der letzten 60 Monate keine Gewerbetätigkeit ausübte.

Bezugnehmend darauf bleibt die Person, die keine registrierte Gewerbetätigkeit ausübt, eine Person, die der Sozialversicherung unterliegt. Das bedeutet, dass sie beim Sozialversicherungsamt angemeldet und für sie den Sozialversicherungsbeitrag bezahlen sollte.

Das ZUS fügte noch hinzu, dass diese Interpretation die Sache betrifft, wenn der Dienstleistungsvertrag mit der Person abgeschlossen wurde, die wegen einer anderer Begründung nicht beim Sozialversicherungsamt angemeldet wurde.

(Individuale Interpretation vom 4. August 2022 r., Aktenzeichen. DI/100000/43/616/2022 (Entschluss Nummer 470) – Sozialversicherungsamt Niederlassung in Gdańsk)

Redaktion podatki.biz

https://www.podatki.biz/artykuly/zus-umowa-o-swiadczenie-uslug-z-osoba-prowadzaca-dzialalnosc-nieewidencjonowana_33_50950.htm