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Eine Person, die eine Gewerbetätigkeit ausübt, ist gleichzeitig als Mitarbeiter beschäftigt. Bisher bezieht sie Mutterschaftsgeld aus den Mitarbeitersozialversicherungen. Aus ihrer Gewerbetätigkeit bezahlt sie nur Gesundheitssozialversicherung. Ihr Arbeitsvertrag ist zeitlich begrenzt und wird Mitte Januar 2023 enden. Sollte sie sich wegen den verpflichtenden Sozialversicherungen beim ZUS melden?  

Nein, die verpflichtenden Sozialversicherungen aus einer Gewerbetätigkeit entstehen einen Tag nach dem das Mutterschaftsgeld nicht mehr bezahlt wird.

Die Person, die eine Gewerbetätigkeit ausübt und gleichzeitig Mutterschaftsgeld bezieht, unterliegt obligatorisch der Pension- und Rentenversicherung wegen der Mutterschaft und freiwillig wegen der Gewerbetätigkeit.

In dieser Angelegenheit wird in der Periode, wenn das Mutterschaftsgeld bezahlt ist, der Arbeitsvertrag enden. Nach dem Ende des Arbeitsvertrags übernimmt ZUS die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes. ZUS wird auch die Pensions- und Rentensozialbeträge von der Mutterschaft kalkulieren. Nach der Periode der Auszahlung des Mutterschaftsgeldes wird wieder die Gewerbetätigkeit die Grundlage für die verpflichtenden Sozialversicherungen sein. Deswegen muss sich die fragende Person beim ZUS melden, wenn sie nicht mehr zum Mutterschaftsgeld berechtigt sein wird. Darauf basierend muss sich die Person von Gesundheitssozialversicherung abmelden, und sich wieder nicht nur zu den pflichtigen Pensions- und Rentensozialversicherungen, sondern auch zu der Unfall- und weiterhin Gesundheitssozialversicherung melden. Sie ist auch berechtigt, sich zur freiwilligen Krankenversicherung zu melden.

Quelle: Versicherungen und Arbeitsrecht Nummer 2 (572) vom 10. Januar 2023, Seite 53

https://sgk.gofin.pl/11,6530,290488,ubezpieczenia-w-zus-w-razie-wykonywania-dzialalnosci.html