Seit dem 1. Januar 2022 ist die so genannte Polnische Ordnung die Grundlage von Steuerregelungen in Polen. Sie regelt ganz neu die Besteuerung und Sozialbeiträge von allen Mitarbeitern. Auch ein Vorstandsmitglied wird laut der neuer Regelungen als Mitarbeiter betrachtet. Von seiner Vergütung werden die Gesundheitssozialbeiträge kalkuliert und abgezogen. Die heutige Frage dreht sich um diese Angelegenheit.
Das Vorstandsmitglied der GmbH, das zu dieser Tätigkeit berufen wurde, hat im Januar 2022 eine Vergütung für Dezember 2021 erhalten. Die Frage lautet: sollte man von diesem Gehalt einen Gesundheitssozialbeitrag abziehen?
Leute, die auf Grund der Berufung tätig sind und eine Vergütung erhalten, sind seit dem 1. Januar 2022 dazu verpflichtet Gesundheitssozialbeiträge zu bezahlen. Die Sozialbeitragsbasis bleibt die erhaltene Vergütung. Die Vorschriften des Gesundheitssozialgesetzes stellen keine Bezeichnung für die Vergütung, die die Sozialbeitragsbasis ist, fest. ZUS (das Sozialversicherungsamt) hat am 10. Dezember 2021 auf die Frage des Verlags GOFIN geantwortet, dass man als diese Vergütung das Einkommen des Vorstandsmitglieds im Sinne der Einkommensbesteuerung verstehen sollte. Einkommen im Sinne der Einkommensbesteuerung entsteht im Monat der Zahlung/der Verfügungsstellung an den Steuerzahler. Das bedeutet also, dass die Vergütung für Dezember 2021, die im Januar 2022 ausgezahlt wurde, ein Einkommen des Januars 2022 ist. Wir müssen aber berücksichtigen, dass im Dezember 2021 das Vorstandsmitglied nicht verpflichtet war, von seiner Vergütung den Gesundheitssozialbeitrag zu kalkulieren und abzuziehen. Das bedeutet also, dass man von der Vergütung für Dezember 2021, die im Januar 2022 ausgezahlt wurde, keinen Gesundheitssozialbeitrag kalkulieren und abziehen sollte.
Wie ZUS in seinem Ratgeber unter dem Titel „Polnische Ordnung“ auf der Internetseite erklärt hat: Du würdest als eine Person, die vor dem 1. Januar 2022 berufen wurde, eine Vergütung im Januar 2022 erhalten. Die Vergütung betrifft Dezember 2021 oder frühere Perioden. Das bedeutet, dass von Deiner Vergütung keine Gesundheitssozialbeiträge abgezogen werden. Es ist deswegen so, weil die Vergütung die Periode betrifft als Du keiner Gesundheitssozialpflicht unterlagst.
Quelle: Versicherungen und Arbeitsrecht Nummer 4 (550) vom 10. Februar 2022, Seite 60
https://sgk.gofin.pl/11,6241,278176,oskladkowanie-wynagrodzenia-czlonka-zarzadu-spolki-z-oo.html
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