Quelle: Auskunftsbericht für Wirtschaft-Finanzarbeiter Nummer 8 (1123) vom 10. März 2022 Seite 61
- Eine Firma beschäftigt Mitarbeiter auf Grund von Dienstleistungsverträgen. Sie verlangt von den Auftragsnehmern sich einer medizinischen Prüfung zu unterziehen. Die Mitarbeiter sind von der Firma dazu beauftragt. Die Gehälter der Beauftragten sind um die Kosten für die medizinische Prüfung gekürzt, worüber die Mitarbeiter früher informiert werden. Es gibt aber keine innere Regelung, die das klären würde. Sollte man in der Firma irgendwelche innere Arbeitsordnung einführen, oder den Dienstleistungsvertrag ändern, indem man ihn um die entsprechende Beschreibung ergänzt?
Generell lässt sich sagen, dass nur die Mitarbeiter, die auf Grund eines Arbeitsvertrages, einer Benennung, einer Berufung oder einer Wahl beschäftigt sind, sich eines medizinischen Tests unterziehen müssen. Der Auftragsnehmer muss sich grundsätzlich keiner medizinischen Prüfung unterziehen. Man muss aber erinnern, dass der Arbeitsgeber verpflichtet ist, die entsprechenden Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu sichern. Diese Regelung betrifft auch die Beauftragten.
Auf Grund des Absatzes 207 § 2 des Arbeitsrechts ist der Arbeitsgeber verpflichtet, die Gesundheit und das Leben des Auftragsnehmers zu schützen. Das folgt in Form einer Sicherung von ungefährdeten und hygienischen Arbeitsplätzen. Um dieses Ziel zu verwirklichen, kann der Arbeitgeber den Auftragsnehmer beauftragen, sich einer medizinische Prüfung zu unterziehen. Die medizinische Prüfung hängt von den Arbeitsbedingungen und des Charakters der Arbeit ab. Um die Pflicht zu erfüllen, sollten die beiden Parteien selbst zusammen feststellen, wer die Kosten der medizinischen Tests tragen sollte.
Diese Angelegenheit sollte nicht in der Arbeitsordnung geregelt werden, weil die Arbeitsordnung die Mitarbeiter, die auf Grund des Arbeitsrechts beschäftigt wurden, betrifft. Der Beauftragte könnte die Arbeitsordnung in Frage stellen. Die gültige Unterlage zwischen dem Auftragsnehmer und dem Arbeitgeber bleibt der Dienstleistungsvertrag. Dort sollte geregelt werden, wer die Kosten der medizinischen Prüfung trägt.
2) Sollte man eine schriftliche Zustimmung des Beauftragten für die Deckung dieser Kosten durch ihm haben? Bricht das nicht die Vorschriften über den Mindestlohn des Auftragsnehmers?
Der Schutz des Gehalts des Auftragsnehmers ist auf die Zivilprozessordnung zurückzuführen. In bestimmtem Umfang beruft sich die auch auf das Arbeitsrecht, und genauer auf Absatz 87 und 871. Diese zwei Vorschriften regeln die obere Grenze des Abzugs und die Höhe des vom Abzug befreiten Betrags. Generell finden sie ihre Anwendung zu allen sich wiederholenden Geldleistungen, die die einzige Einkommensquelle sind oder die Existenz sichern. Diese Regelungen betreffen auch die Beauftragten.
Der obengenannte Schutz des Gehalts vor dem Geldabzug beruft sich nur auf diese Forderungen, die im Vollstreckungsverfahren bezahlt werden müssen. Der Abzug der Kosten für eine medizinische Prüfung gehört nicht zu dieser Gruppe. Unserer Meinung nach darf man die Kosten eines medizinischen Tests vom Gehalt des Auftragsnehmers abziehen. Das verletzt nicht die Vorschriften über Mindestlohn. Um aber etwaige Streitigkeiten, die mit diesem Abzug verbunden sein könnten, zu vermeiden, ist es empfehlenswert, entsprechende Passage im Dienstleistungsvertrag zu schreiben oder eine zusätzliche Erklärung des Beauftragten zu fordern.
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