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Am 5. Juli 2021 hat eine Mitarbeiterin selbst gekündigt. Der Arbeitsvertrag sollte sich am 31. August 2021 auflösen. Dem war gegenseitig zugestimmt. Mitte August hat die ehemalige Mitarbeiterin ein Schreiben geschickt, in dem sie uns zur Kenntnis gab, dass sie schwanger ist (5. Monat). Sie erfuhr es kürzlich und behauptete, dass wenn sie es gewusst hätte, sie nicht kündigen würde. In der Anlage erhielten wir eine Krankmeldung, die die Schwangerschaft am 5. Juli 2021 bestätigt. Sie will die Folgen einer fehlerhaften Willenserklärung vermeiden und bittet um eine Wiederbeschäftigung. Muss der Arbeitgeber ihrem Wunsch nachgeben?

Laut Artikel 177 des Arbeitsrechts kann ein Arbeitgeber einer Schwangeren nicht kündigen oder in anderer Weise den Arbeitsvertrag auflösen, außer die Ursachen der fristlosen Kündigung ist ein Fehlverhalten oder Regelverstoß an und die Arbeitsgewerkschaft zustimmt. Das betrifft nicht Probezeitbeschäftigungen kürzere als 1 Monat.

Wann darf einer Schwangeren gekündigt werden?

Die Kündigung ist nur im Fall einer Insolvenz oder Auflösung der Firma möglich, aber in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Kündigungstermin des Arbeitsvertrags von der Arbeitsgewerkschaft bestätigen lassen. Wenn der Arbeitgeber der Schwangeren keine Beschäftigungsalternative anbietet, erhält die Schwangere bis zur Kindsgeburt eine Unterstützung in der Höhe vom Mutterschaftsgeld, und später normales Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeber darf also einer Schwangeren nicht kündigen oder anders den Arbeitsvertrag brechen. Es gibt aber keine Vorschriften, die verhindern, dass die Schwangere kündigt.

Die Regelungen der Kündigung der Schwangeren im Zivilgesetzbuch

Die Regelungen entscheiden nicht direkt, wie die Angelegenheit geklärt werden muss. Im Licht der Rechtsprechung findet hier Artikel 84 des Zivilgesetzbuchs angemessen seine Verwendung. Gemäß diesem ist es möglich, sich von den Rechtsfolgen eines unter dem Einfluss eines Irrtums abgeschlossenen Rechtsaktes zu befreien. Der Irrtum muss wesentlich sein, was bedeutet, dass man vermuten darf, dass ein Betroffener ohne den Einfluss des Irrtums und wenn der die Angelegenheit richtig beurteilt, er diese Willenserklärung nicht ablegt hätte

Das bedeutet, dass die kündigende Mitarbeiterin, als sie von ihrer Schwangerschaft nichts wusste, die Folgen dieser Willenserklärung wegen dem Einfluss des Irrtums vermeiden kann. Der Oberste Gerichtshof – Bezug nehmend auf die Sicherheit der Frauenbeschäftigung – verlangt nicht, dass der Arbeitgeber den Irrtum verantwortet, von ihm weiß oder leicht davon erfahren könnte.

Die Schwangere muss also wieder beschäftigt werden

Die Schwangere aus dem beschriebenen Fall wusste nicht von ihrer Schwangerschaft, als sie kündigte. Innerhalb von einem Jahr, als sie über ihren Zustand Bescheid erfuhr (Artikel 88 des Zivilgesetzbuchs), kann sie ihrem Arbeitgeber einen Antrag zur Wiederbeschäftigung schicken. Der Arbeitgeber muss den Antrag anerkennen und sie wieder unter dieselben Bedingungen beschäftigen. Ansonsten kann sich die Mitarbeiterin ans Arbeitsgericht wenden und sehr wahrscheinlich einen Prozess gewinnen, und das vermehrt die Arbeitgeberkosten (siehe Urteil vom Bezirksgericht in Wroclaw vom 20. Juni 2013, VII P 151/13).

Arbeitsrecht; veröffentlicht am 07/09/2021 bearbeitet nach Renata Majewska, Personalmanagements- und Lohnabteilung

https://rachunkowosc.com.pl/ciezarna-niekiedy-trzeba-przywrocic-do-pracy-nawet-gdy-sama-z-niej-odeszla