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Die Rentenabfindung ist von Einkommensteuer im Rahmen einer Einkommensteuerermäßigung für Senioren befreit. Die Anwendung dieser Befreiung hängt nicht davon ab, ob die Abfindung der Sozialversicherung unterliegt, aber ob ein Mitarbeiter die Vergütung aus seiner Arbeit erhält und diese Einkommen der Sozialversicherung unterliegen.

Am 4. Juni 2020 wurde ein Mitarbeiter zur Rente berechtigt und arbeitete weiter bis zum 23. Februar 2022. Am 30. Dezember 2021 erklärte der Mitarbeiter, dass er die Voraussetzungen zur Anwendung der Einkommensteuerermäßigung erfüllt. Sein Arbeitsgeber (ein Antragsteller) zahlte am 23. Februar 2022 dem Mitarbeiter die Rentenabfindung aus, die er besteuert. Die Einkommen des Mitarbeiters im 2022 überschreiten nicht die Grenze von 85 528,00 PLN.

Der Antragsteller befragte sein Finanzamt, ob die Rentenabfindung von seiner  Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuerermäßigung für einen arbeitenden Senior befreit ist? Selbst behauptet er, dass die Rentenabfindung nicht von der Einkommensteuer befreit ist, weil sie keinen Sozialversicherungen unterliegt.

Das Finanzamt stimmte dieser Meinung nicht zu. Es bemerkt, dass die Leute, die das allgemeine Rentenalter erreicht haben und die keine Rente erhalten zur Einkommensteuerermäßigung für arbeitende Senioren berechtigt sind. Diese Ermäßigung ist seit dem 1. Januar 2022 gültig und findet ihre Anwendung bei Einkommen, die seit diesem Tag erreicht werden. Frauen, nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres, und  Männer, nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres, sind berechtigt, diese Einkommensteuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, jedoch unter der Bedingung, dass sie Einkommen erwirtschaften, die der Sozialversicherung unterliegen.

Die Ermäßigung ist begrenzt und für Einkommen unter 85 528,00 PLN pro Jahr anwendbar. Außerdem kann ein Steuerpflichtiger keine Rente erhalten, obwohl er zu ihr berechtigt ist. Die Berücksichtigung dieser Ermäßigung ist auf eine Erklärung des Mitarbeiters, dass er die Bedingungen erfüllt, gültig.

Die Anwendung der Sachermäßigung hängt nicht davon ab, ob die ausgezahlte Leistung der Sozialversicherung unterliegt, aber davon, ob der Mitarbeiter Arbeitseinkommen verdient, die der Sozialversicherung unterliegen.

Am Ende hat das Finanzamt festgestellt, dass der Mitarbeiter berechtigt ist, die Einkommensteuerermäßigung in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller sollte also keine Anzahlung für Einkommensteuer von ausgezahlter Leistung abziehen.

http://www.czasopismaksiegowych.gofin.pl/11,6371,283376,odprawa-emerytalna-zwolniona-od-podatku-w-ramach-ulgi-dla.html