Ein automatisches Selbstbedienungsparksystem erstellt eine Parkkarte. Nach der Bezahlung am Automat (automatische Barkasse), erhält der Käufer „eine nicht-steuerliche Quittung“, die die Geschäftsdurchführung bestätigt. Wenn ein Antragsgeber die Parkdienstleistungen auf keiner registrierten Kasse (gemäß der Steuerbefreiung beschrieben in der Verordnung) registriert, findet der Artikel 106B Absatz 5 des Mehrwertbesteuerung-Gesetzes keine Verwendung.
Das bedeutet, dass der Antragsgeber das Recht hat, eine Rechnung für Parkdienstleistung auf den Einkäuferwunsch (den Steuerzahler) zu erstellen. Die Rechnung kann auf Grund der erhaltenen Quittung ausgestellt werden, obwohl auf der Quittung keine steuerliche Nummer des Einkäufers steht.
Interpretation der Landesfinanzauskunft vom 21. September 2021 (0111-KDIB3-2.4012.510.2021.2.MGO)
https://rachunkowosc.com.pl/przeglad-interpretacji-82
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