Seit dem 1. Januar 2023 ist der Artikel 47c des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem in Kraft getreten. Basierend darauf darf man die elektronisch und mit Hilfe der Auskunftsplattform gemeldeten Unterlagen sowohl mit einer qualifizierten, elektronischen Unterschrift, als auch mit einer Vertrauensunterschrift, oder mit einer Personalunterschrift oder mit Hilfe der Software, die ZUS jetzt anbietet, unterzeichnen. Bisher bot ZUS keine Plattform an, die man zum Unterschreiben der elektronischen Unterlagen benutzen kann. Man konnte nur qualifizierte, elektronische Unterschrift, Vertrauensunterschrift oder Personalunterschrift nutzen.
Quelle: Versicherungen und Arbeitsrecht Nummer 1 (571) vom 1. Januar 2023, Seite 67
https://sgk.gofin.pl/11,6528,290025,podpis-na-dokumentach-przekazywanych-do-zus-w-postaci.html
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