Wenn ein Unternehmer von der freiwilligen Krankenversicherung in der Mitte des Monats abgemeldet wird, darf er den Versicherungskrankenbetrag mit einer verkleinerten Grundlage kalkulieren? Z.B. wenn der Versicherte nur 15 Tage im Monat versichert ist, kann die Grundlage der Versicherung um 15 bzw. 16 Tage verkleinert werden.
Nein. Die Grundlage des Krankenversicherungsbetrags ist die Grundlage für den Sozialversicherungsbetrag, (es gibt jedoch Ausnahmen) Wenn wir die Sache näher betrachten, wird die niedrigste Grundlage des Sozialbetrages für die Pensions- und Rentenversicherungen in diesem Monat verkleinert, wenn der Unternehmer an der Pensions- und Rentenversicherung gemeldet oder abgemeldet wird. Der Versicherungsschutz oder die in dieser Zeit gemeldete Arbeitskrankheit muss nur einen Teil des Monats dauern. Dabei muss der Unternehmer die Bedingungen zum Erhalt des Krankenkassengelds erfüllen. Wenn also der Unternehmer in der Mitte des Kalendermonats abgemeldet wird, bleibt die Grundlage für den Krankenversicherungsbetrag in „ganzer“ Höhe gültig, also in Höhe von der Grundlage für den Pensions- und Rentenversicherungsbetrag.
Quelle: Versicherungen und Arbeitsrecht Nummer 21 (567) vom 1. November 2022, Seite 11
https://sgk.gofin.pl/11,6468,287780,zgloszenie-przedsiebiorcy-do-dobrowolnego-ubezpieczenia.html
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