Man kann den steuerlichen Kosten einen Teil der Anfangsgebühr und jede zusätzliche Rate (in einem Teil, der der Rückzahlung des Wagenwertes unterliegt) hinzufügen, die proportional den Autowert von 150 000 PLN Netto nicht überschreitet. Diese Grenze findet also ihre Anwendung beim Gebührenteil, der die Rückzahlung des PKWs betrifft: der Kapitalanteil der Leasingrate. Diese Grenze findet keine Anwendung bei einem Zinsanteil der Gebührenrate, die im Ganzen als steuerliche Kosten bleiben, ohne irgendein Betragslimit.
Eine Firma hat einen Vertrag über Operativleasing für 2 Jahre beschlossen. Der Vertrag betrifft einen PKW, der in Gewerbetätigkeiten benutzt wird. Um den Vertrag abzuschließen, musste die Firma eine Anfangsgebühr bezahlen. Diese Anfangsgebühr war eigenständig, einzigartig, definitiv und nicht an Periodenraten geknüpft. Die Leasingraten teilen sich auf den Kapital- und Zinsanteil auf, was sich in der Anlage der erstellten Rechnungen befindet. Diese Raten beinhalten keine Betriebskosten. Die Anfangsgebühr und jede Leasingrate wird mit Mehrwertsteuer besteuert.
Ein PKW muss die Definition eines PKWs, die im Artikel 4a Punkt 9a des Körperschaftssteuer-Gesetzes beschrieben ist, erfüllen. Ein PKW ist kein Elektroauto im Sinne Artikel 2 Punkt 12 des Gesetzes über die Elektromobilität und Alternativtreibstoffe. Der Autowert überschreitet den Wert von 150 000 PLN Netto.
In ihrem Antrag hat die Firma folgende Fragen gestellt:
- Ist die Firma befugt, die Leasinganfangsgebühr zu den Steuerkosten einzigartig, gemäß des Geschäftsdatums, zuzuschreiben? Unter dem Geschäftsdatum versteht man das Datum, wann die Gebühr, aufgrund von erhaltener Rechnung, in die Bücher gebucht wurde.
- Wenn ein Vertrag über Operativleasing abgeschlossen wäre, bleibt der Zinsanteil der Leasingrate bei 100% als steuerliche Kosten ohne Grenzen jeglicher Art (laut Artikel 16 Absatz 1 Punkt 49a des Körperschaftssteuer-Gesetzes)?
- Kann man die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer vom Zinsanteil der Leasingrate im Ganzen (ohne irgendwelches Limit) als Steuerkosten betrachten?
Laut der Gesellschaft:
- Darf man die Leasinganfangsgebühr als Steuerkosten am Geschäftsdatum anerkennen. Das Geschäftsdatum ist das Datum, als die Gebühr, aufgrund von erhaltener Rechnung, in die Bücher gebucht wurde.
- Der Zinsanteil der Leasingrate ist bei 100% eine Steuerkost, ohne irgendwelche Grenze.
- Die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer (50%) vom Zinsanteil der Leasingrate ist zu 100% eine Steuerkost, ohne irgendwelches Limit.
Der Direktor der Landesfinanzauskunft bestätigt die Richtigkeit des Firmenstands.
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