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Eine Lieferung von Waren und Erbringung von den Dienstleistungen gegen eine Bezahlung im Land unterliegt der Besteuerung mit Mehrwertsteuer. Unter der Lieferung der Waren versteht man das Recht zur Verfügung über die Waren als Besitzer. Unter der Erbringung von einer Dienstleistung versteht man jede Leistung, die keine Lieferung von Waren ist.

Der Besteuerung unterliegt auch kostenlose Erbringung von Leistungen. Diese Sache wurde im Artikel 8 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes geregelt. Es ist wichtig, zu sagen,  dass die Pflicht, die Mehrwertsteuer der kostenlosen Leistung beim Finanzamt zu melden, vom Wirtschaftsziel dieses Geschäfts abhängt. Es geht um die Tätigkeiten, die für Zwecke der Firma geführt wurden oder für andere Zwecke. Als andere Zwecke versteht man alle Leistungen, die ohne einen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Firma geführt wurden. Im Gegensatz dazu versteht man als die Zwecke, die für die Firma geleistet wurden, alle Tätigkeiten, die die Firma braucht, um das Geschäft richtig führen zu können.

In einer Interpretation des Direktors der Landesauskunftskammer können wir lesen, dass bei der Beurteilung, ob die Dienstleistung bei der Führung der Firma hilft, geprüft werden sollte, ob sie unvermeidlich für die Zwecke der Firma ist und wer sie mehr benötigt. Wenn der Vorteil des Steuerzahlers höher als der Vorteil anderer Seite ist, dann können wir feststellen, dass die Leistung keiner Mehrwertsteuerbesteuerung unterliegt.

Bezugnehmend auf oben das geschriebene, wenn der Steuerzahler kostenlos dem Geschäftspartner seine Sachanlage zur Verfügung stellt (im Rahmen des Vertrags) unter der Bedingung, dass sie nur für Zwecke des Steuerzahler benutzt wird, dann können wir über keine Mehrwertsteuerbesteuerung sprechen. Der Steuerzahler erhält den zusätzlichen Vorteil in Form von niedrigeren Preisen für die Produkten/Waren/Dienstleistungen im Vergleich, wenn er dem Geschäftspartner keine Sachanlage zur Verfügung stellen würde. In dieser Angelegenheit entsteht keine Pflicht in der Mehrwertsteuerbesteuerung für kostenlose Übergabe der Sachanlage an den Geschäftspartner.

Abschließend ist es auch bemerkenswert zu sagen, dass im Fall, wenn der Geschäftspartner zur Gegenleistung verpflichtet wäre, dann können wir über wechselseitige Leistungen sprechen, was jedoch mit Mehrwertsteuer besteuert ist. Unter wechselseitige Leistungen versteht man z.B. die Vermeidung von Tätigkeiten oder Tolerieren von Benehmen oder Situation.

Quelle: Auskunftsbericht für Wirtschafts- und Finanzkräften Nummer 35 (1150) vom 10. Dezember 2022, Seite 16

https://sgk.gofin.pl/11,6501,289340,nieodplatne-udostepnienie-kontrahentowi-srodka-trwalego-a-vat.html