Zurzeit können die Beschäftigten auf Grund des Dienstleistungsvertrags keinen Anspruch auf die Erholung machen. Das verletzt das Verfassungsrecht zur Erholung – stellt der Menschenrechtsbeauftragte fest. Filmschaffende beschwerten sich letztlich über den Mangel an rechtlichen Schutz in ähnlicher Angelegenheit. Der Menschenrechtsbeauftragte stellt dem Familie- und Sozialpolitikministerium die Frage nach den möglichen Änderungen im Recht.
In letzter Zeit stellte der Berufsverein der Filmschaffenden einen Antrag zu Händen des Menschenrechtsbeauftragten. Dort wurde gezeigt, dass die Vorschriften über minimale Erholungszeit für die Beschäftigen auf Grund des Dienstleistungsvertrags fehlen. Die Filmschaffenden behaupten, dass es in dieser Sache um die Unterlassung des Gesetzgebers geht, die im Artikel 66 Absatz 2 der Verfassung erfasst wurde.
Der Kreis der Filmschaffenden fordert die Einführung des Schutzes auf diesem Gebiet, darunter auch das Recht des Mitarbeiters auf minimale Erholungszeit (mindestens 11 nicht unterbrochene Stunden innerhalb von 24 Stunden).
„Der Verein beruft sich in seinem Auftrag auf umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes und zahlreiche Veröffentlichungen, die die Themen Arbeit und Mitarbeiter berühren. Er lenkt unsere Aufmerksamkeit darauf, dass zurzeit nur der Mitarbeiter, der auf Grund des Arbeitsvertrags beschäftigt ist, zur Erholung berechtigt ist.” – kann man in der Mitteilung des Menschenrechtsbeauftragten lesen.
Der Menschenrechtsbeauftragte stellte seinen Antrag in dieser Angelegenheit dem Familie- und Sozialpolitikministerium mit der Bitte um eine offizielle Stellungnahme über mögliche Änderungen im Recht.
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