– Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 (II FSK 3025/19).
Begründung: Die Behörde hat angenommen, dass sich die Steuereinkommen aus der verjährten Verbindlichkeit im Moment der Verjährung verwirklichen. Laut dem Obersten Verwaltungsgericht ist diese Meinung nicht korrekt. Die Meinung der Finanzbehörde nimmt nämlich an, dass der Steuerzahler keine definitiven Einkommen im Moment, wenn er die Verjährung benutzt, sondern die Schulden versteuert werden müssten. Das heißt, dass nicht die Erhöhung des Vermögens, also ein Geldvorteil, versteuert wird. Wenn eine verjährte Forderung bezahlt werden würde, wurde eine Leistung gemacht, um die verjährte Forderung zu verwirklichen.
Bezugnehmend darauf muss man dem Klagenden zustimmen, dass selbst die Verwirklichung der Verjährung die materielle Lage des Klagenden nicht ändert, weil es weiterhin die Verbindlichkeit gibt. Erst im Moment der Berufung des Klagenden auf die Verjährung entstehen Einkommen bei ihm. Ein Gläubiger kann erst dann das Recht verlieren, den Schutz seiner Forderungen von der staatlichen Behörde zu verlangen und der Steuerzahler darf sich auf die Verjährung berufen. Das bedeutet, dass er keine Verbindlichkeiten bezahlen wird, was mit der Entstehung der Pflicht in Einkommensteuer verbunden ist.
(…) Der Steuerzahler beruft sich auf die Verjährung der Verbindlichkeit und verweigert die Bezahlung. Dann entsteht reale Erhöhung seines Vermögens, was der Besteuerung mit Einkommensteuer unterliegt. Deswegen muss der Antragsteller, also die Bank, eine Erklärung PIT-8C (jetzt PIT-11) ausstellen, wo er als Einkommen aus sonstigen Quellen die Höhe der verjährten Verbindlichkeit, die der Schuldner zu bezahlen verweigert, nennt.
https://rachunkowosc.com.pl/co-nowego-w-orzecznictwie-podatkowym-98
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