– Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2021 (II FSK 482/21).
Die Streitfrage lautet: im Artikel 12 Absatz 4 Punkt 3 der Körperschaftsbesteuerung wird eine Verwendung bei Einkommen aus gegen Bezahlung durchgeführten Aktienverkäufe mit dem Ziel der Tilgung entschieden. Um konkret zu sein, sollte die Frage beantwortet werden, ob Artikel 12 Absatz 4 Punkt 3 verbietet, den Steuerverlust des Steuerzahlers, der die Aktien unter dem Einkaufspreis verkaufte, zu verzeichnen.
Laut dem Direktor der KIS (Krajowa Informacja Skarbowa – die Landesfinanzauskunft – ein Fall der Übersetzung) ersteht unter diesen Bedingungen kein Erlös. Die Bank bestätigt aber, dass ein Erlös ersteht, der aber niedriger als seine Erwerbkosten ist. Das bedeutet also, dass laut Artikel 15 Absatz 1 im Zusammenhang mit Artikel 16 Absatz 1 Punkt 8 der Körperschaftsbesteuerung die Bank einen Verlust verzeichnen darf, der zusammen mit den Kapitalgewinnen und dem Einkommen aus anderen Quellen zu addieren ist (unter Betracht des Falls, dass nur die Einkommen Besteuerungsgrundlage sind).
Wenn der Ertrag aus dem Aktien-(Anteile-)verkauf mit dem Ziel ihrer Tilgung zur Körperschaftsbesteuerung festgestellt ist, sollte man die erhaltene Vergütung von den Ausgaben für den Erwerb der Aktien / Anteile abziehen. Es ist wahrscheinlich, dass der Steuerzahler einen Steuerverlust verzeichnen muss.
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