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Wenn die Entscheidung über eine Gewinnauszahlung vor der Umwandlung einer Gewerbetätigkeit in eine GmbH getroffen wurde, unterliegt der Gewinn der GmbH (die umgewandelte Gesellschaft), der bei der Gewerbetätigkeit erarbeitet und besteuert wurde, keiner Einkommensbesteuerung. In diesem Fall sollte man verstehen, dass das Vermögen der Gewerbetätigkeit kein Vermögen der GmbH ist, das zu besteuern ist.

Interpretation der Landesfinanzkammer vom 14. März 2022 r. (0114-KDIP3-1.4011.1151.2021.1.MG).

https://rachunkowosc.com.pl/przeglad-interpretacji-podatkowych-88