Ein Goodwill, also ein Überschuss eines Einkaufspreises der Vermögensteilen des Unternehmens über ihren Marktwert, unterliegt keiner Besteuerung der zivilrechtlichen Tätigkeiten, da er kein Vermögenrecht im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Punkt 1 Buchstabe des Gesetzes über die Besteuerung der zivilrechtlichen Tätigkeiten ist; laut eines Urteils des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2022 (Aktenzeichen FPS 2/21)
Begründung: Ein Goodwill ist ein positiver Überschuss zwischen einem Wert von einzelnen Sachen und Vermögensrechten, aus denen ein Unternehmen entsteht, und einem Preis, nach welchem ein Unternehmen verkauft wird. Zum Begriff Goodwill gibt es keine Legaldefinition sowohl im Zivilrecht, als auch im Gesetz über die Besteuerung der zivilrechtlichen Tätigkeiten. Dieser Begriff steht nur in der Abrechnung des Unternehmenseinkaufs und beim Abrechnungsziel des Einkäufers. Die Begriffsdefinition kann man sowohl im Gesetz der Besteuerung der Einzelpersonen, im Körperschaftsbesteuerungsgesetz, im Buchhaltungswesensgesetz, als auch im MSSF Nummer 3 finden.
Der Goodwill ist keine Sache und kein Vermögenrecht. Zum Goodwill findet man in keinen Rechtsquellen eine zusätzliche Berechtigung zu irgendetwas. Der Goodwill bedeutet auch nicht, dass man zu irgendetwas verpflichtet ist. Deswegen ist der Goodwill, obwohl er ein finanzielles Maß hat, kein Vermögensrecht. Daraus folgt, dass er keiner Besteuerung der zivilrechtlichen Tätigkeiten unterliegt. Es wird davon ausgegangen, dass er nicht verkauft werden darf, was bedeutet, dass er keine Züge der Zession hat.
Ähnliche Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts:
- 10.2019 r. (II FSK 3591/17),
- 10.2019 r. (II FSK 3272/17),
- 05.2019 r. (II FSK 1393/17),
- 06.2018 r. (II FSK 1932/16).
https://rachunkowosc.com.pl/co-nowego-w-orzecznictwie-podatkowym-88
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