Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Gesellschafter von Kommandit-Gesellschaft war, ist aus der Kommandit-Gesellschaft ausgetreten. Die GmbH hat eine Erklärung unterzeichnet, dass sie keine Vermögensforderungen gegenüber der Kommandit-Gesellschaft stellt und in Zukunft stellen wird. Unter diesen Vermögensforderungen versteht man auch Einlagenforderungen oder ihren Gegenwert – die GmbH verzichtet auf all diesen Forderungen.
Im Gesetzbuch der Handelsgesellschaften wurde eindeutig geregelt, dass das von der Kommandit-Gesellschaft eingekaufte Vermögen ihr Vermögen ist, separat vom Vermögen der Gesellschafter. Unter dem Kommandit-Gesellschaftsvermögen versteht man sowohl die Einlagen der Gesellschafter, als auch das Vermögen, das von der Kommandit-Gesellschaft selbst erwirtschaftet wurde.
Am Austrittstag verzeichnet die Kommandit-Gesellschaft keinen Zufluss von Vermögenswerten (eine Verringerung der Verbindlichkeiten). Das bedeutet, dass das Geschäft keine Steuereinnahme verursacht. Im wirtschaftlichen Sinne bringt das Geschäft kein Vermögen, das als Steuerbasis bezeichnet werden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Austritt des Gesellschafters aus der Kommandit-Gesellschaft keine negativen steuerlichen Folgen für die Kommandit-Gesellschaft bereitet. Das ist besonders dann der Fall, wenn der Gesellschafter ohne irgendwelche gegenüber der Kommandit-Gesellschaft gestellten Forderungen austritt.
Interpretation Landessteuerauskunft vom 30.11.2021 r. (0111-KDIB1-1.4010.231.2021.3.BK).
https://rachunkowosc.com.pl/przeglad-interpretacji-podatkowych-1
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