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Wenn Sie einen Leasingvertrag in Polen schließen, lässt sich von drei Arten von Zahlungen sprechen:

  1. Anfangsgebühr
  2. Monatliche Raten
  3. Herauskauf der Leasingware aus dem Leasingvertrag.

Dieser Artikel handelt von der dritten Art von Zahlungen.

Die Offene Gesellschaft (tätiger Mehrwertsteuerzahler) hat einen Vertrag über Operativleasing für einen PKW abgeschlossen. Der PKW sollte zur Geschäftstätigkeiten genutzt werden. Die Gesellschaft hat eine Vorsteuer gemäß den Vorschriften abgezogen. Nach dem Ende des Leasingvertrags wurde das Auto eingekauft, mit der Absicht, dass es den Privatzwecken des Gesellschafters dienen wird. Der Einkauft erfolgte gegen eine Rechnung, die die Offene Gesellschaft belastete. Der Wagen wurde nicht in die Sachanlagen eingeführt. Die Gesellschaft zog weder eine Vorsteuer aus dieser Rechnung ab, noch von anderen, späteren Kosten, die diesen Wagen betrafen. Die Frage ist nun, ob die Autoübergabe an den Gesellschafter der Mehrwertbesteuerung unterliegt?

In beschriebenem Fall unterliegt die Autoübergabe an den Gesellschafter keiner Mehrwertbesteuerung.

Der Mehrwertbesteuerung unterliegt generell jede kostenlose Übergabe von Waren, die zur Firma gehören. Darunter versteht man alle Schenkungen, die mit der Übergabe der Verfügungsrechte über die Waren verbunden sind. Der Steuerzahler muss zum Vorsteuerabzug befugt sein. Wenn also der Steuerzahler nicht zum Vorsteuerabzug befugt war, unterliegt die kostenlose Übergabe dieser Waren keiner Mehrwertbesteuerung, ohne Rücksicht auf den Zweck, warum die Waren übergeben wurde.

Das Recht auf den Vorsteuerabzug aus dem Wageneinkauft aus Leasing

Im Mehrwertsteuer-Gesetz gibt es keine speziellen Regelungen, die den Wageneinkauf aus Leasing betreffen. Das Geschäft unterliegt also den gängigen Regelungen.

Laut den generellen Vorschriften dürfen Mehrwertsteuerzahler die Vorsteuer von Einkäufen abziehen, wenn diese Einkäufe von Waren/Dienstleistungen mit besteuerten Tätigkeiten verbunden sind. Wenn sich der Gesellschafter beim Autoeinkauft dazu entscheidet, dass er das Auto für Privatzwecke benutzt und es in der Geschäftstätigkeit keine Anwendung findet, darf die Gesellschaft keine Vorsteuer abziehen. In diesem Fall gibt es keine Verbindung der Kosten mit den besteuerten Geschäftstätigkeiten. Das bedeutet also, dass die Autoübergabe für Privatzwecke des Gesellschafters, nach dem Ende des Leasingvertrags, keiner Mehrwertbesteuerung unterliegt.

Quelle: Steuerverlag „GOFIN“. „Informationsbericht für Wirtschaft- und Finanzkräfte“ Nummer 32 (1111) vom 10.11.2021

https://sgk.gofin.pl/11,6157,274818,wykup-samochodu-z-leasingu-i-jego-przekazanie-na-cele.html