Die Ermäßigung für schlechte Schulden im EStG bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger seine oder ihre Steuergrundlage um den Wert der nicht bezahlten Verbindlichkeiten vergrößern muss, oder die Steuergrundlage um den Wert der unbezahlten Forderungen verkleinern darf. Es geht in diesen Fällen um die Vergütung für eine Warenlieferung oder eine Erbringung einer Dienstleistung.
Aus Erklärungen der Finanzämter
Ausländischer Lieferant
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Ist der Antragsgeber verpflichtet, im Jahr 2021 die Steuergrundlage in seiner oder ihrer jährlichen Steuererklärung zu erhöhen, wenn er für die Ware, die aus Deutschland kommt, nach 1 Januar 2022 und nach 90 Tagen vom Zahlungsziel, der in der Rechnung gezeigt ist, bezahlt?
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Die Ermäßigung für schlechte Schulden erlaubt dem Gläubigen, eine Korrektur um nicht bezahlte Forderungen zu machen und gleichzeitig verpflichtet sie den Schuldner, eine ähnliche Korrektur um nicht bezahlte Verbindlichkeiten zu machen. Im Fall des EStG bedeutet das also, dass die Ermäßigung für schlechte Schulden die Verkleinerung und entsprechende Vergrößerung der Steuergrundlage um den Wert der Rechnung, wenn sie nicht innerhalb von 90 Tagen vom Zahlungsziel bezahlt wurde. Die Gläubigen sind also ermächtigt, die Steuergrundlage um die nicht bezahlten Forderungen zu verkleinern. Die Schuldner sind aber verpflichtet, die Steuergrundlage um die nicht bezahlten Verbindlichkeiten zu vergrößern.
Laut dem Artikel 26i Absatz 10 des EStG ist zur Ermäßigung der Einkommensteuer der Gläubiger berechtigt und der Schuldner verpflichtet, wenn:
- der Schuldner sich nicht in der Liquidation, der Restaurierung oder im Konkurs befindet;
- keine 2 Jahre von dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung gelaufen sind;
- das Geschäft im Rahmen der Gläubigers- und Schuldnerstätigkeit gemacht wurde, falls die Einkünfte in Polen mit ESt oder KSt besteuert sind.
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Bezugnehmend auf den im Antrag beschriebenen Fall und berufene Vorschriften lässt man feststellen, dass das Geschäft mit einem Gläubiger geschlossen wurde, der nicht mit polnischer Einkommensteuer besteuert ist. Das bedeutet, dass der Antragsgeber nicht verpflichtet ist, die Steuergrundlage laut EStG in der Erklärung für 2021 zu vergrößern. (Interpretation 0113-KDIPT2-1.4011.1262.2021.3.MM z 22.03.2022 r.)
Marcin Sądej, Redaktion podatki.biz
https://www.podatki.biz/artykuly/pit-ulga-na-zle-dlugi-w-pdof_65_50787.htm
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