Gemäß des Artikels 12 Abs. 2a des EStG ist die Nutzung des Dienstautos zu privaten Zwecken pauschal besteuert. Die Höhe der Pauschale hängt von der Art des Autos und seinem Hubraum ab:
- 250 PLN – für Elektroautos
- 400 PLN – für alle anderen (Verbrenner-Autos)
Wenn der Steuerpflichtiger das Dienstauto nur einige Tagen in Monat (also nicht täglich) benutzt, wird der Ertrag 1/30 für jeden Tag von obengenannter Pauschale ermittelt.
Die offene Frage, ob das Benzin der Verbrenner-Autos extra hinzugerechnet werden sollte, wurde von Finanzministerium beantwortet. Das Finanzministerium behauptet, dass die Pauschale die Benzinkosten abdeckt.
Benzinkostenabzug
Wenn der Nutzer des Dienstwagens zu privaten Zwecken teilweise für Benzin zahlt, sollte diese Teilzahlung die obengenannte Pauschale verkleinern.
Ohne Parkzettel, ohne Gebühren für Autobahn
Aber Parkzettel und Gebühren für Autobahnen können nicht die obengenannte Pauschaule vermindern. Dies ist so, weil die Vorschriften zwar genau feststellen, dass die Pauschale die Kosten, die direkt mit dem Autoführen verbunden sind, berücksichtigt, aber nicht alle Nebenkosten, die mit der Nutzung des Autos anfallen.
Nutzung des Dienstwagens nur in den Freitagen
Laut dem Direktor der Landfinanzauskunft darf man für jeden freien Tag eine Pauschale von 1/30 pro Tag abrechnen.
Zwei Wagen = doppelte Pauschale
In individueller Interpretation wurde gezeigt, dass wenn ein Mitarbeiter zwei Dienstwagen benutzt, eine doppelte Pauschale kalkuliert werden sollte. Das bedeutet (laut dem Direktor), dass die Pauschale in Höhe 800 PLN addiert werden sollte; also für jedes Auto.
Quelle:
Szymon Dembowski, Steuerskonsultant
Taxeo Komorniczak i Wspólnicy sp.k.
Neueste Kommentare