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Frage: Ein Mitarbeiter erledigt während der Arbeitszeit seine privaten Angelegenheiten via Internet. Kann dieses Fehlverhalten die Grundlage zur Kündigung des Arbeitsvertrags sein? Oder nur die Grundlage für eine Ordnungsstrafe?

Der Arbeitgeber darf diese zwei Lösungen erwägen.

In der Frage steht nicht, ob es sich um eine Termin- oder Disziplinarkündigung handelt. Die Terminkündigung ist eine gewöhnliche Kündigung des Arbeitsvertrages, die jede Zeit erfolgen kann. Wenn der Mitarbeiter unbefristet beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber in seiner Kündigungserklärung die ehrliche und direkte Ursache angeben. Wenn es am Arbeitsplatz eine Gewerkschaft gibt, muss sie auch über die ehrliche Ursache informiert werden. Die Gewerkschaft kann innerhalb von 5 Tagen nach dem Erhalt des Schreibens über die zukünftige/bevorstehende Kündigung ihre Stellung zur Kenntnis geben.

Bei einer Disziplinarkündigung müssen die gesetzlichen Regelungen beachtet werden, nämlich:

  • schwere Verletzung/Verstoß gegen die gründlichen Arbeitsvorschriften durch den Mitarbeiter
  • begeht der Mitarbeiter ein Verbrechen während der Dauer des Arbeitsvertrages (Voraussetzung: er wurde der Straftat überführt)
  • der Mitarbeiter verliert wegen seines Verhaltens die zum Ausüben der Arbeit benötigten Berechtigungen (z.B. Führerschein).

Um die Frage nach einer Disziplinarkündigung zu beantworten, muss man überlegen, ob die Erledigung von privaten Angelegenheiten eine schwere Verletzung der Arbeitsvorschriften ist.

Trotz alledem ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Arbeit für seinen Arbeitgeber in der von ihm vorgegebenen Zeit und am von ihm vorgegebenen Ort zu leisten. Wenn der Mitarbeiter dann andere Sachen erledigt, muss der Arbeitgeber dazu seine Zustimmung äußern. Ansonsten verletzt der Mitarbeiter die Arbeitsregelungen. Deswegen ist es für eine Kündigung wichtig, dass die Verletzung von Arbeitsvorschriften schwerwiegend ist.

Die Arbeitsregelungen werden nicht schwer verletzt (obwohl die Verletzungen das Erledigen der privaten Angelegenheiten via Internet betreffen), wenn die Verletzungen kurz dauern und sporadisch passieren. Auch die Art, was für privaten Angelegenheiten erledigt werden, ist wichtig. Wenn der Kontakt mit dem Kindergarten oder eine Terminbestätigung beim Arzt verboten wird, kann das als Benehmen gegen die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens genommen werden.

Der Mitarbeiter verletzt die gründlichen Arbeitsregelungen, wenn er in der Arbeitszeit, ohne Zustimmung des Arbeitsgebers, andere Sachen erledigt. Wenn das nicht sporadisch passiert, kann es als schwere Verletzung der Arbeitsvorschriften gelten.

Bevor der Mitarbeiter gekündigt wird, darf er mit einer Strafe diszipliniert werden, besonders wenn sein Benehmen einen ständigen Charakter hat/zeigt. Dabei muss man aber auch die Umstände des Geschehens in Betracht ziehen.

Wichtig zu wissen: Der Arbeitsgeber kann Arbeitspost kontrollieren, wenn das für die richtige Benutzung der Arbeitswerkzeugen von Mitarbeitern und für die Gewährleistung der richtigen Organisation zu Hause nötig ist.

der Steuerverlag „GOFIN” vom 10.08.2021 „Sozialversicherung und Arbeitsrecht“