Ein Unternehmer hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Beihilfen und Zuwendungen auszuwählen. Aber bevor er die Beihilfe bekommt, muss er eine sorgfältige und kostspielige Vorbereitung unternehmen. In vielen Fällen ist es selbstverständlich, dass es, obwohl der Antrag gestellt wird, keine Garantie gibt, dass der Unternehmer diese Zuwendung erhält. Also es stellt sich die Frage nach den Kosten: kann man die Vorbereitungskosten in die Steuerkosten eintragen, obwohl die unternommenen Tätigkeiten erfolglos sind.
Das Einkommensteuergesetzt gibt keine direkte Antwort über die Kosten der Vorbereitung des Antrags über Beihilfe.
Wie immer sollte man in solchen Fällen der Vorschrift im Artikel 11 Absatz 1 EStG folgen. Sie klärt, dass als Steuerkosten alles betrachtet werden kann, was ursprünglich dem Erhalten des Erlöses oder dem Behalten oder dem Schutz der Einkommen diente. Natürlich konnten diese Kosten nicht im Artikel 23 Absatz 1 des EStG genannt werden.
Im oben von uns berufenen Artikel 23 Absatz 1 EStG sind die Kosten für die Vorbereitung des Antrags über Beihilfe steuerlich nicht ausgeschlossen.
Der Begriff der Steuerkosten umfasst sowohl diese Ausgaben, die einen direkten Einfluss auf die Einkommen haben, als auch diese Ausgaben, die keinen direkten Einfluss auf die Einkommen haben, sind aber sinnvoll und dienen dem Erhalt der Einkommen. Es ist gleichzeitig nicht wichtig, ob das erwartete Ergebnis im Moment der Kostentragung geschah. Es ist nur die objektive Beurteilung wichtig, dass die Ausgaben sinnvoll sind.
Der Direktor der Steuerkammer in Katowice schreibt am 7. April 2011 in der Interpretation Nummer IBPBI/2/423-67/11/JD:
„Im beschriebenen Fall trug die Firma die Ausgaben für die Vorbereitungen für die Anträge über Beihilfe. Nach der Meinung des Finanzamtes sind die Ausgaben nicht direkt mit erhaltenen Erlösen verbunden. Man stellt aber fest, dass sie (die Ausgaben) eine Verbindung mit Gesellschaftstätigkeit haben und als solche indirekte Steuerkosten sind. Ohne Bedeutung bleibt dabei der Erfolg der unternommenen Tätigkeiten.“
Bezugnehmend auf das oben geschriebene kann man feststellen, dass die Ausgaben auf die Vorbereitung des Antrags über Zuwendung in den Steuerkosten in der Zeit ihrer Tragung zu berücksichtigen sind.
Marcin Sądej, Redaktion podatki.biz
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