Es trifft sich manchmal, dass Unternehmer nach Jahren eine verlorene Rechnung finden. Wenn diese Rechnung nach dem Jahresabschluss oder sogar nach einigen Jahren nach dem Geschäftsjahr gefunden wird, stellt man sich eine Frage: ist es möglich, diese Rechnung noch in die Steuerkosten einzutragen?
Infolgedessen gibt es noch einen zweiten Zweifel: wann man diese Kosten in die Steuerkosten eintragen darf.
Am Anfang müssen wir bemerken, dass man nach dem Prinzip das Rechnungsausstellungsdatum oder anderen Belege als ein Datum der Kosteneintragung in die Bücher bei vereinfachter Bücherführung versteht. Diese Regelung lässt sich im Artikel 22 Absatz 6b ESt lesen und betrifft die Steuerpflichtigen, die das Kassenverfahren in Anspruch nehmen.
Die gefundene Rechnung kann man nämlich in die Steuerkostenkalkulation berücksichtigen, falls es keine Verjährung der Steuerverbindlichkeit gibt. Wir erinnern nur, dass sich die Verjährungsperiode in ESt nach einem 5-jährigen Zeitraum seit dem Kalenderjahresende, wann die Steuerzahlung verlanget war, beginnt.
Daher können jahrealte Rechnung in die Steuerkosten eintragen werden, aber leider nicht in dieser Periode, wann sie gefunden wird (es gibt keine solche steuerliche Vorschriften), aber im Jahr, wann diese Rechnung ausgestellt wurde (z.B. wenn die Rechnung im 2022 gefunden wird und sie das Jahr 2020 betrifft, dann sollte sie in die Bücher 2020 berücksichtigt werden). Das bedeutet, dass eine Korrektur der Erklärung beim Finanzamt für das vergangene Jahr gemeldet werden muss.
Als Beispiel lässt sich nennen, wenn ein Steuerpflichtiger (eine lineare Besteuerung) im Jahr 2022 eine Rechnung, die im Jahr 2020 ausgestellt wurde, findet, darf er diese Kosten in seine Steuerkalkulation eintragen, indem er eine Korrektur der Erklärung PIT-36L für 2020 meldet. Der Steuerpflichtige darf diese Rechnung nicht im laufenden Jahr buchen.
Mit einer ähnlichen Situation haben wir zu tun, wenn der Verkäufer ein Duplikat zu der verlorenen Rechnung ausstellt. In der Interpretation des Direktors der Steuerkammer in Katowice vom 12. Januar 2011, Nummer IBPBI/1/415-965/10/RM kann man lesen:
„Bezugnehmend auf die oben geschriebenen und auf sich berufene Regelungen, lässt sich feststellen, dass bei den Steuerpflichtigen, die eine einfache Bücherführung verwenden, (dabei ist es ohne Bedeutung, wie (mit welcher Methode) sie geführt sind), ein Rechnungsausstellungsdatum ein Datum des steuerlichen Kostentragens ist. Das bedeutet, dass der Antragssteller die Kosten des Lieferanten in diesem Jahr buchen sollte, als die Originalrechnungen ausgestellt wurden, und nicht im August 2010, als die Duplikate zu den Originalrechnungen ausgestellt wurden.“
Marcin Sądej, Redaktion podatki.biz
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