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Von der Pro-Entwicklungssteuerermäßigung, auch Steuerermäßigung für Expansion genannt, können Gewerbeunternehmer einen Gebrauch machen.

Wie es im Artikel 26gb des Einkommensgesetzes steht, darf ein Unternehmer von seiner Steuergrundlage die abzugsfähigen Kosten abziehen, die er für die höheren erwirtschaften Einkünften getragen hat. Die Höhe der Kosten dürfen nicht die Obergrenze der im Wirtschaftsjahr erreichten Einkommen übersteigen. Sie dürfen auch nicht höher als 1 000 000 PLN im WJ sein.

Der steuerliche Abzug ist in jährlichen Erklärungen zu machen, wenn die Kosten getragen werden. Wenn der Unternehmer einen Verlust verzeichnet oder die Einkommenshöhe niedriger als der berechtigte Abzug ist, darf er den ganzen oder geteilten Abzug in den nächsten sechs Jahren verwirklichen.

Es muss aber unterstrichen werden, dass die Verwirklichung der Pro-Entwicklungssteuerermäßigung bedingt ist. Laut Artikel 26gb Absatz 4 EStG (allgemein gesagt) ist der Steuerpflichtige zum Steuerabzug berechtigt, wenn er in den zwei folgenden Wirtschaftsjahren, gerechten vom Jahr des Starts des Tragens der Kosten, seine Einkommen vom Warenverkauf vergrößert hat. Der Abzug findet auch seine Anwendung, wenn der Unternehmer sein Einkommen von Waren, die er nicht zur Zeit  oder  nicht zur Zeit in bestimmten Ländern anbietet, erwirtschaftet hat.

Waren sind  von dem Unternehmer hergestellte Produkte. Das bedeutet, dass ein Einkauf und Wiederverkauf der Waren nicht zu dieser Steuerermäßigung berechtigt.

Hingegen versteht man unter den Kosten, die zur Erhöhung des Einkommens vom Warenverkauf getragen wurden:

1) Beteiligung an Messen, und darunter:

  1. a) Organisation des Messestandes,
  2. b) Flugkarten für Mitarbeitern und den Unternehmer,
  3. c) Logis für Mitarbeitern und den Unternehmer;

2) Auskunft- und Bewerbungstätigkeiten, darunter Bewerbung in Medien, die Vorbereitung der Internetseite, Werbung in Katalogen und auf Flugblättern;

3) Anpassung von Warenverpackungen entsprechend der Kundenwünsche;

4) Vorbereitung von Unterlagen/Dokumentation, die den Warenverkauft erlaubt, besonders Warenzertifikate und Anmeldung von Warenzeichen;

5) Vorbereitung von Unterlagen/Dokumentation, die eine Beteiligung an Ausschreibungen und Vorlegen der Angebote  an Kunden erlaubt.

Das bedeutet, dass wir über einen begrenzten Katalog von Kosten verfügen, die zur Pro-Entwicklungssteuerermäßigung berechtigen. Was noch unterstrichen werden muss, ist, dass man diese Kosten direkt in die abzugsfähigen Kosten eintragen darf und gleichzeitig am Jahresende in der Feststellungserklärung im Rahmen dieser Steuerermäßigung einträgt.

Marcin Sądej, Redaktion podatki.biz

https://www.podatki.biz/artykuly/podatek-pit-ulga-prowzrostowa-ulga-na-ekspansje_65_50568.htm