Die Gesellschaftereinkommen aus der Beteiligung in keiner juristischen Gesellschaft gehören zu den Gewerbeeinkommen. Ohne Bedeutung bleibt die Tätigkeit, die die offene Gesellschaft erbringt und diese Quelle, woher/aus der sie ihre Einkommen erwirtschaftet.
Das lässt sich im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021, Aktenzeichen II FSK 3591/18 lesen.
Die PIT1)-Zahlerin ist eine Gesellschafterin in einer offenen Gesellschaft. Diese Gesellschaft kaufte Investitionszertifikate, die Einkommen einbrachten. Eine offene Gesellschaft ist steuerlich transparent, was bedeutet, dass die Partner*innen der offenen Gesellschaft die PIT-Zahler sind. Die offene Gesellschaft hat Investitionszertifikatseinkommen in die Quelle der Kapitaleinkommen zugeordnet. Deswegen musste sie 19% pauschal Steuer von den Gesellschaftereinkommen abziehen und das Geld auf das Finanzamtsbankkonto einzahlen.
Die PIT-Zahlerin stimmte dem Verfahren nicht zu. Sie behauptete, dass Investitionszertifikatseinkommen zur Einkommen in der Gewerbetätigkeit zählen. Laut ihr ist die Einstufung der Investitionszertifikatseinkommen zu den Kapitaleinkommen fehlerhaft.
Die Berufungsinstanz und das Landesverwaltungsgericht stimmt ihr nicht zu. Erst das Oberste Verwaltungsgericht stimmte ihr zu. Das Oberste Verwaltungsgericht unterstricht, dass sich das Wesentliche des Streits darauf beläuft, wie die Investitionszertifikats-einkommen eingestuft werden sollten: als Kapitaleinkommen oder als Einkommen der Gewerbetätigkeit.
Die Antwort auf diese Frage bringt uns (laut dem Obersten Verwaltungsgericht) der Artikel 5b Absatz 2 des Gesetzes der Besteuerung der Einzelpersonen. Laut diesem Artikel, wenn die offene Gesellschaft eine Gewerbetätigkeit erbringt, sollten die Gesellschaftereinkommen zu den Einnahmenquellen gezählt werden, was Artikel 10 Absatz 1 Punkt 3 des Gesetzes von der Besteuerung der Einzelpersonen bestätigt. Es sollte also angenommen werden, wenn die offene Gesellschaft die Gewerbetätigkeit erbringt, dass die Partnereinkommen als Einkommender Gewerbetätigkeit anerkannt werden.
Quelle: Steuerverlag „GOFIN“. „Durchsicht der Einkommensbesteuerung“ Nummer 18 (546) vom 20.09.2021
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PIT – Einkommensteuer
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