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Wenn die Zivilverbindlichkeit in Folge einer Verjährung nicht ungültig wird, lässt sich nicht feststellen, dass ein Schuldner einen messbaren Vorteil erhält. Das bedeutet, dass der Schuldner keine Steuereinnahmen verzeichnet. So urteilte das Landesverwaltungsgericht in Łódź.

Eine Steuerzahlerin wandte sich mit folgendem Sachverhalt ans Finanzamt: im November 2015 hatte sie einen Darlehensvertrag über 10 000,00 PLN mit Firma A abgeschlossen. Der Darlehensbetrag sollte in 30 Raten, beginnend im Dezember 2015, zurückbezahlt werden. Im Mai 2017 wurde die Verbindlichkeit von Firma B angekauft. Die Steuerzahlerin hatte einen Vergleich mit der Firma B geschlossen, auf Grund dessen das Darlehen in 41 kleineren Raten zurückbezahlt werden sollte. Im Februar 2018 hörte die Steuerzahlerin auf, wegen der finanziellen Schwierigkeiten auf die Raten zurückzuzahlen. Die Darlehensgesellschaft forderte die Zurückzahlung des Darlehens, aber beschritt nicht den Gerichtsweg. Die Steuerzahlerin betrieb nie eine Wirtschaftstätigkeit und das Darlehen hatte sie zum Zurückzahlen anderer Verbindlichkeiten und allgemeiner Haushaltausgaben genutzt.

Im Februar 2021 hat der Gläubiger der Steuerzahlerin eine PIT-11 Erklärung ausgestellt und diese zum zuständigen Finanzamt geschickt. Die Grundlage der PIT-11 Erklärung ist Verjährung und der Gläubiger konnte in ihr im Feld 76 Einkommen in der Höhe von 14 325,00 PLN zeigen. Die Darlehensverbindlichkeit verjährte spätestens zum Ende 2020. Die Steuerzahlerin hatte einen Teil der Raten des Darlehens zurückbezahlt. Der Gläubiger, der die PIT-11 Erklärung ausgestellt hat, bleibt weiterhin Gläubiger und die Schulden sind jetzt „natürliche Verpflichtungen“.

Bezugnehmend darauf hat die Steuerzahlerin gefragt, ob die von der PIT-11 Erklärung gefolgte Besteuerung richtig sei. Ihrer Meinung nach ist sie es nicht, weil es weiterhin die Verpflichtung/Verbindlichkeit in Form von der natürlichen Verpflichtung/Verbindlichkeit gibt. Der Gläubiger brachte sie nicht vor Gericht, aber tilgte auch nicht die Schulden. Außerdem war die wirkliche Summe der Verbindlichkeit nicht bekannt.

Der Direktor der Landessteuerauskunft stimmte der Meinung der Steuerzahlerin nicht zu. Er behauptete, dass die Steuerzahlerin wegen der Verjährung einen realen Vorteil hat. Laut ihm verfügt der Gläubiger über keine Möglichkeiten die Verbindlichkeit zurückzufordern. Folglich unterliegen die in der PIT-11 Erklärung gezeigten Einkommen der Besteuerung.

Das Landesverwaltungsgericht in Łódź hat in dieser Angelegenheit ihr zugestimmt.

Gemäß des Landesverwaltungsgerichtes schafft nur das dauerhafte und endgültige Vermögen die Steuereinkommen. Und bis zum Moment des Verzichtens auf die Verpflichtungen von der Gläubigerseite oder der Befreiung von den Schulden der Steuerzahlerin lässt man nicht sagen, dass das Vermögen dauerhaft und endgültig ist. In dieser Sache kann man nicht über Tilgung der Verbindlichkeit oder Befreiung von den Schulden sprechen.

Wenn also die Zivilverbindlichkeiten nicht in Folge der Verjährung ungültig werden, darf man nicht behaupten, dass die Steuerzahlerin (die Schuldnerin) einen realen Vorteil verzeichnet. Das bedeutet, dass die Steuerzahlerin (die Schuldnerin) keine Steuereinkommen erwirtschaftet.

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Łódź vom 10.Dezember 2021 Aktenzeichen: I SA/Łd 724/21

https://www.podatki.biz/artykuly/wsa-przedawnienie-dlugu-to-nie-umorzenie_52_49468.htm