Seite wählen

Im März 2023 haben wir via PUE ZUS Plattform (spezielle Plattform zur Kommunikation mit ZUS – Sozialversicherungsamt) eine ärztliche Bescheinigung/Krankschreibung des Mitarbeiters erhalten. Dort wurde die Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit, die mit dem Arbeitsunfall verbunden ist, festgestellt. Der Unfall passierte vor zwei Jahren, als der Kranke noch nicht unser Mitarbeiter war. Dürften wir ihm auf dieser Grundlage das Krankengeld aus der Unfallversicherung in Höhe der 100% Basis anstatt 80% Basis auszahlen?

Die vorgelegten Unterlagen, die in der Frage genannt wurden, sind nicht ausreichend, um das Krankengeld aus Unfallversicherung auszuzahlen.

Ein Mitarbeiter ist berechtigt, das Krankengeld aus der Unfallversicherung ab dem ersten Tag, als die Arbeitsunfähigkeit wegen den schlechten Gesundheitsfolgen, die mit dem Arbeitsunfall verbunden wird, festgestellt wurde, zu bekommen. Das betrifft auch den Fall, wenn der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber gewechselt hat. Bezugnehmend darauf sollte die Krankheit mit zusätzlicher Bescheinigung/Krankschreibung bestätigt werden (z.B. ZAS-7). In der Frage lässt sich lesen, dass der Arzt dem Mitarbeiter alle nötigen Krankschreibungen d.h. ZUS ZLA und ZAS-7 ausgestellt hat. Die Bescheinigungen werden verlangt, wenn dem Mitarbeiter das Krankengeld aus der Unfallversicherung in Höhe von 100% der Basis ausgezahlt wird. Da aber der Unfall bei der ehemaligen Beschäftigung (bei dem ehemaligen Arbeitsgeber) passierte, muss der Mitarbeiter zusätzlich eine Kopie des Unfallprotokolls vorlegen, wo der Unfall als Arbeitsunfall festgestellt wurde. Wenn der Arbeitgeber an die Richtigkeit der Auszahlung des Krankengeldes in Höhe der 100% Basis anzweifelt, darf er sich jeder Zeit an ZUS in dieser Sache wenden.

Quelle: Versicherung und Arbeitsrecht Nummer 8 (578) vom 10. April 2023, Seite 61

https://sgk.gofin.pl/11,6622,293907,dokumentowanie-prawa-do-zasilku-chorobowego-z-ubezpieczenia.html