– das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 17. November 2021 (II FSK 420/19).
Begründung: Laut dem Artikel 21 Absatz 1 Punk 3 des Einkommensgesetzes sind die Geldabfindungen nicht von der Steuer befreit, die gemäß den Vorschriften über Sonderregelungen zum Auflösen der Arbeitsverhältnissen an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Der Tarifvertrag und die Vereinbarungen, die bei einem Gruppenstreit folgen, bleiben eine Quelle des Arbeitsrechts im Sinne des Artikels 9 § 1 des Arbeitsrechtes. Die „Entschädigung” wurde im Rahmen des Arbeitsgarantiefonds ausgezahlt (sie war mit Gruppenkündigung verbunden). Das bedeutet, dass sie nicht von einer Besteuerung laut dem Artikel 21 Absatz 1 Punk 3 Buchstabe b des Einkommensgesetzes befreit ist. Es gibt nämlich keine Gründe zu behaupten, dass die Abfindungen, die gemäß der gleichen Grundlage ausgezahlt wurden (Arbeitsrecht versus Tarifvertrag und Vereinbarungen, die einen Gruppenstreit beenden), beim Steuerrecht anders betrachtet sollten.
In diesem Fall ist die Lage von Personen, die eine zusätzliche Abfindung vom Arbeitsgeber wegen einer Gruppenkündigungen erhalten, viel besser, als von Personen, die nur eine regelrechtliche Abfindung erhalten. Ohne Bedeutung bleibt, wie diese Abfindungen dabei genannt werden. Die Sache ist, dass sie nicht nur mehr Geld erhalten würden, sondern diese Zahlung zusätzlich nicht besteuert wird. Die Ergänzung der Rechtslücke kann nicht zum Unterscheid in der Besteuerung führen und nicht davon abhängen, ob man eine rechtliche Entschädigung oder Abfindung gemäß der Verordnung, Vereinbarung oder Tarifvertrag erhalten.
Ähnliche Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts:
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- 30.05.2019 r. (II FSK 608/19),
- 30.01.2019 r. (II FSK 233/17),
- 8.01.2019 r. (II FSK 58/17),
- 13.09.2018 r. (II FSK 2838/16),
- 1.08.2017 r. (II FSK 2836/16),
- 1.12.2016 r. (II FSK 1701/16).
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