Eine Einzelperson führt hobbymäßig einen Internetblog. Sie hat sich entschieden, ihre Blogfläche an einer Firma aus Irland (Google) für die so genannte Wettbewerbs-Werbung zu vermieten. Dabei wird nicht für das Ausstrahlen der Werbung, sondern Klicks auf Werbebanner gezahlt. Die Werbeeinnahmen überweist Google auf das Bankkonto des Bloginhabers. In Bezug auf das oben beschriebene, muss der Bloginhaber eine Gewerbetätigkeit anmelden (zur Zeit hat er das nicht gemacht)? Er würde gern seine Tätigkeit (die Vermietung der Blogfläche) als Pauschale besteuern. Ist das möglich? Wenn er eine Einzelperson bleibt, ist er dann verpflichtet, eine Rechnungen an Google auszustellen? Muss er die JPK_V7-Datei in Polen im Finanzamt hinterlegen? Ist er verpflichtet, sich als VAT-UE beim Finanzamt zu melden?
Im beschriebenen Fall gibt es keine Pflicht, sich beim Gewerbetätigkeitsregister zu melden. Man kann diese Tätigkeit auf andere Weise besteuern, also als Pauschale von der privaten Vermietung. Diese Meinung äußert das polnische Finanzministerium in der allgemeinen Interpretation vom 5. September 2014 r. (DD2/033/55/KBF/14/RD-75000). Dort wird behauptet, dass die Einzelperson, die ihre Blogfläche für den Zweck der Werbung vermietet, die Vergütung auf Grund des Vertrages erhält, der sehr ähnlich zu einem Mietvertrag ist. Die Einkommen sollte man also auf pauschalweise besteuern, unter der Bedingung, dass sie nicht im Rahmen der Gewerbetätigkeit verrechnet werden.
Der Steuerzahler darf also seine Tätigkeit mit zwei Steuersätzen besteuert: Wenn seine Einkommen weniger als 100 000 PLN sind, dann kann er den Prozentsatz in Höhe von 8,5 % benutzen. Bei Einkommen über 100 000 PLN muss der Steuerzahler einen Prozentsatz in Höhe von 12,5% benutzen.
Verrechnung der Mehrwertsteuer
Obwohl der Steuerzahler seine Tätigkeit in PIT pauschal verrechnet darf, bedeutet das nicht automatisch, dass er sich nicht zu Mehrwertsteuerzwecken melden muss. Er leistet so genannte elektronische Dienstleistungen, die vom Auftragsgeber der Werbung (in diesem Fall Google) in Irland besteuert werden müssen, da er ein Auftragsgeber der Werbung keinen festen Sitz in Polen hat. Das bedeutet, dass die Dienstleistung im Land der Auftragsgeber verrechnet werden muss.
Die Ausstellung der Rechnungen
Der Auftragsgeber muss auch Rechnungen für die ausgeübten Dienstleistungen ausstellen. In der Interpretation, die der Vorsitzende der Landesfinanzverwaltung veröffentlicht hat, bestätigt er folgendes: der Steuerzahler ist verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die den Verkauft bestätigen. Die Vorschriften über die Rechnungsausstellung finden ihren Auftrag unter anderem auch bei Ausstellung von Rechnungen für den Verkauf der Dienstleistungen, wenn die Besteuerung in einem anderem EU-Land erfolgt. Da der Auftragsgeber verpflichtet ist, das Geschäft steuerlich zu verrechnen, muss auf der Rechnung „reverse charge“ geschrieben stehen.
Sonstige Verpflichtungen
Der Steuerzahler muss:
- sich als EU-Steuerzahler melden, obwohl er eine Mehrwertsteuer-Befreiung in Gebrauch nehmen darf.
- am Finanzamt die zusammenfassenden Erklärungen über die in der EU durchgeführten Geschäften legen.
- ein Verkaufsregister führen.
Wenn der Steuerzahler auf Grund Artikel 113 des Mehrwertsteuer-Gesetzes von der Mehrwertsteuer befreit ist, muss er keine JPK_V7-Dateien anlegen, obwohl er die zusammenfassende Erklärung (VAT-UE) an Finanzamt schicken muss.
https://rachunkowosc.com.pl/wynajem-powierzchni-bloga-pod-reklamy-internetowe-obowiazki-podatkowe
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