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Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27.04.2021 (Aktenzeichen II FSK 240/21).

In der Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichts gibt es keinen Zweifel, dass die Firma/Gesellschaft alle Bedingungen, die im Artikel 22 Absatz 4-4d des Körperschaftsteuer-Gesetzes beschrieben sind, erfüllen muss, wenn sie die gesetzliche Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will. Die Vorschriften verlangen nicht, dass der Dividende-Empfänger der „wirkliche Inhaber“ sein muss. Der Dividende-Empfänger muss nur der Inhaber von Anteilen/Aktien der abhängigen Gesellschaft/Firma (z.B. Tochtergesellschaft) sein.

Artikel 21 Absatz 21 des Körperschaftsteuer-Gesetzes hingegen regelt die Quellensteuerbefreiung von Zinsen und Lizenzforderungen, die von einer polnischen Firma an eine ausländische Einheit bezahlt sind: im Allgemein sind sie ähnlich wie bei Dividende-Besteuerung. Aber im Fall von Zinsen- und Lizenzzahlungen muss man eine zusätzliche, im Artikel 21 Absatz 3 Punkt 4 des Körperschaftsteuer-Gesetzes beschriebene Bedingung erfüllen: der Inhaber von Zinsen- und Lizenzforderungen muss der „wirkliche Inhaber“ sein, um die Quellensteuerbefreiung nutzen zu können.

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