Im Jahr 2020 habe ich meine Gewerbetätigkeit begonnen und im November 2021 habe ich mich entschlossen, sie zu suspendieren. Danach habe ich sie am 1. August 2022 wieder aufgenommen. Bin ich im Jahr 2022 zur vollen Steuerbefreiung (d.h. 200.000,00 PLN) der Mehrwertsteuer berechtigt?
Laut den Vorschriften – des Unternehmerrechts darf jeder Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, seine Gewerbetätigkeit suspendieren. Das Suspendieren sollte nach den im Gesetz festgestellten Regeln mit der Berücksichtigung der Sozialversicherungsvorschriften erfolgen. Im Zeitraum des Suspendierens darf der Unternehmer keine Wirtschaftstätigkeit ausüben/erbringen und keine Einkommen aus der Gewerbetätigkeit erwirtschaften. Sowohl das Suspendieren als auch die Wiederaufnahme folgen auf den Antrag des Unternehmers, falls die Sonderregelung das nicht anders vorsieht.
Laut den Vorschriften über die Mehrwertsteuer dürfen die Steuerpflichtigen diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn der Verkaufswert im vorigen Steuerjahr die Grenze von 200.000,00 PLN nicht überstieg. Dabei sollte weder der Steuerwert noch Innergemeinschaftliche Lieferung berücksichtigt werden. Man sollte daran erinnern, dass die Unternehmer, die die im Artikel 113 Absatz 13 des Mehrwertsteuergesetzes geschriebenen Dienstleistungen erbringen, zu dieser Steuerbefreiung nicht berechtigt sind. Diese Dienstleistungen sind u.a. Rechtsdienstleistungen, Juwelierdienstleistungen, Schuldfahndung, darin Factoring und Dienstleistung der Steuerpflichtigen, die im Großhandel oder im Einzelhandel Autoteile und -zubehör verkaufen.
Wie der Direktor der Landesweiten Steuerlichen Auskunft in der Individualinterpretation vom 5. September 2022 erklärte, dass:
- Man unter Suspendieren die Gewerbetätigkeit nicht versteht, dass der Steuerpflichtige seine Gewerbetätigkeit beendete
- Der Steuerpflichtige in der suspendierten Periode weiterhin ein Mehrwertsteuerpflichtiger bleibt, aber er leistet in dieser Zeit ganz einfach keine aktiven Geschäftstätigkeiten;
- Die Meldung über das Suspendieren der Gewerbetätigkeit nicht ihr Ende bedeutet, sondern eine Pause in ihrer Erbringung.
Laut des Direktors der Landen Steuerlichen Auskunft: „(…) nach der Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit werden Sie nicht als ein neuer Steuerpflichtige, sondern als bestehender Steuerpflichte betrachtet, der seine Gewerbetätigkeit weiterhin erbringt. Das bedeutet, dass Sie zur ganzen Grenze von 200.000,00 PLN der Steuerbefreiung berechtigt sind. Es ist unabhängig davon, ob Sie ihre Gewerbetätigkeit suspendiert haben oder nicht. Die Tatsache, dass Sie ihre Gewerbetätigkeit suspendiert haben, hat keinen Einfluss auf die Verminderung der Steuerbefreiung in der Mehrwertbesteuerung (…)“.
Zusammenfassung
Nach der Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit im 2022 Jahr ist der Steuerpflichtige zur ganzen Steuerbefreiung, also zum Betrag in Höhe von 200.000,00 PLN berechtigt. |
Quelle: Mehrwertsteuerratgeber Nummer 19 (571) vom 10. Oktober 2022, Seite 57
https://sgk.gofin.pl/11,6444,286974,limit-zwolnienia-podmiotowego-w-zwiazku-ze-wznowieniem.html
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