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Die GAAR-Klausel gehört zu den sogenannten abusiven Klauseln. Sie trat im Jahr 2016 in Kraft. Sie ist im Artikel 119a der Abgabenordnung geregelt. Laut der Vorschrift gilt: „Der Tätigkeit folgt kein steuerlicher Vorteil, wenn das Erreichen dieses Vorteiles, das im Gegensatz unter diesen Umständen mit Gegenstand oder Zweck des Steuergesetzes oder seiner Vorschrift steht, das eines der Hauptziele war, betrügerische Handelsweisen durchzuführen“.

Die Formulierung der Vorschrift gibt den Finanzämtern erweitere Möglichkeit bei der Feststellung, was als Tätigkeit gegen das  Gesetz und seinem Zweck beurteilt werden sollte, und was nicht. Die Praxis hat gezeigt, dass ein Verfahren auf Grund der GAAR-Klausel in der Vergangenheit eingeleitet wurde, wenn der Steuerzahler/die Firma mit dem Zweck einer Steueroptimierung  gesellschaftlich (Bsp. von GmbH zu AG) umgewandelt wurde.

Der Gesetzgeber versucht im Paragraf 3 der genannten Vorschrift festzustellen, welche Tätigkeit als richtig beurteilt werden kann. Richtigen Tätigkeiten sind:

  • nicht als betrügerisch eingeführt wurden
  • deren Ziel anders als einen Steuervorteil ist
  • die von vernünftigen Steuerzahler/Firmen eingeführt wurden.

Außerdem unterstreicht im Artikel 119c § 1 der Abgabenordnung der Gesetzgeber, dass die wirtschaftliche Bestätigung der unternommenen Tätigkeiten anders sein muss als der Erhalt eines Steuervorteils. Beispiele von der Verordnung verletzenden Tätigkeit können sein:

  • unbestätigte Teilung von Finanzgeschäften
  • Teilnahme von Vermittelfirmen ohne wirtschaftliche Begründung
  • Erscheinen eines überproportionalen Wirtschaftsrisikos im Vergleich zu den erhofften wirtschaftlichen und nicht-steuerlichen Erfolgen Umstände, in denen der erwirtschaftete Steuervorteil kein Rückspiegeln im von Firma genommenen Wirtschaftsrisiko oder seinen Cash Flow hat

Dies sind nur einige der zu beachtenden Punkte.

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Wie sollte man den Steuervorteil verstehen? Die Bedeutung kann viele Formen annehmen, aber am häufigsten sind das:

  • keine Steuerverpflichtung
  • Verkleinerung der Höhe der Steuerverpflichtung

Wichtig zu wissen: laut der Meinung des Chefs der Landessteuerverwaltung (Szef Krajowej Administracji Skarbowej) findet die GAAR-Klausel keine Anwendung bei Steuerzahlern, die Ihre Tätigkeitsform ändern, um einen Vorteil von Steuerpräferenzen zu verwirklichen. Gemäß dessen wird behauptet, dass die Suche nach der optimierten Form der ausgeübten Tätigkeit keinen Verstoß gegen die gültigen Vorschriften ist.

 

Bearbeitet nach Marcin Staniszewski vom Kancelaria Prawna RPMS Staniszewski & Wspólnicy, veröffentlicht am 09.09.2021 auf der Internetseite www.podatki.biz.