– das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022 (I FSK 2223/18).
Begründung: Am 1. Januar 2016 wurde der Artikel 93a der Abgabenordnung geändert. Infolgedessen wurde der Paragraf 5 hinzugefügt. Er regelt, dass die Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit in die steuerlichen Rechte eines eingebrachten Unternehmens eintritt. Das gilt, wenn die natürliche Person ihr Unternehmen für die Deckung der Anlage in die Gesellschaft einbringt. Die Gesellschaft kann aber von den Rechten des eingebrachten Unternehmens kein Gebrauch machen, wenn diese Rechte von den Vorschriften über die Besteuerung der Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig regelt der Artikel 112c der Abgabenordnung die Gesamtverantwortung der natürlichen Person und der Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit für die Steuerschulden, die vor der Einbringung des Unternehmens entstanden. Die Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit, die das Unternehmen der natürlichen Person für die Deckung ihrer Anteile bekommen hat, ist ein Nachfolger der natürlichen Person nur im Rahmen ihrer Berechtigungen. Das verursacht keinen Zweifel, dass im jetzigen Rechtsstand die natürliche Person nicht von der Verantwortung für die Verbindlichkeiten, die in der Zeit ihrer Verwaltung über diese Gesellschaft entstanden, befreit ist. Sie ist weiterhin mit ihrem ganzen Vermögen zusammen mit der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten verantwortlich, als so genannte „dritte Person“.
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