Zu den Körperschaftsbesteuerungszwecken sollte ein Antragsgeber den Wert der Verkaufsrechnungen, die in Großbritannien erstellt wurden, in seinen Steuererträgen als Bruttoertrag (also mit Mehrwertsteuer) berücksichtigen. Gleichzeitig ist der Antragsgeber berechtigt, die britischen Einkaufsrechnungen als Bruttokosten (also auch mit Mehrwertsteuer) zu buchen. Das bedeutet, dass die zu Händen des britischen Finanzamts bezahlte Mehrwertsteuer als Kosten des Antragsgebers betrachtet werden sollten.
Interpretation der Landesfinanzauskunft vom 24. September 2021 (0111-KDIB1-2.4010.321.2021.1.BD)
https://rachunkowosc.com.pl/przeglad-interpretacji-82
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