Laut der allgemeinen Regelungen gilt der Ort, an dem ein Steuerzahler seinen Tätigkeitssitz hat, als der Ort, wo die Dienstleistungen erbracht werden. Jedoch gibt es eine Ausnahme, nämlich Artikel 28e des Mehrwertsteuer-Gesetztes. Gemäß der obengenannten Regelung unterliegt die Immobilie einer Besteuerung in dem Staat, wo sie liegt. Wenn also ein deutsches Unternehmen seinen Hauptsitz in Deutschland hat, aber eine Immobilie in Polen besitzt, sollten alle Dienstleistungen, die mit dieser Immobilie verbunden sind, in Polen versteuert werden.
Wenn der Dienstleistungsanbieter ein Steuerzahler ist, der weder einen Firmenstandort noch ständigen Sitz der Firmenleitung in Polen hat, gelten laut Artikel 17 Absatz 1 Punkt 4 des Mehrwertsteuer-Gesetztes Dienstleistungsnehmer*innen als Steuerzahler. Das bedeutet, wenn ein deutsches Unternehmen (ein Vermieter) nicht im polnischen Register als tätiger Mehrwertsteuerzahler angemeldet ist, müssen die polnischen Mieter der Nutzimmobilien, die Mehrwertsteuerzahler gemeldet sind, die Mehrwertsteuer abrechnen. Diese Abrechnung folgt in Form einer Dienstleistungseinfuhr.
Nachdruck nach dem Buch „Egzamin na doradcę podatkowego. Pytania otwarte” Red. Henryk Dzwonkowski und andere; Wydawnictwo C.H. Beck Warschau 2021 Seite 444
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