Ins Steuersystem wird eine neue Möglichkeit eingeführt, auf die Berufung von Steuerentscheidungen zu verzichten. Ihr Ziel ist, die Rechts- und Institutionsumwelt für die Unternehmer zu verbessern. Diese Lösung wird den Steuerzahlern schnellere Verwirklichung bei einer positiven Entscheidung, oder die Verrechnungskorrektur im Fall bei einer ungünstigen Entscheidung, erlauben.
Jetzt darf man nicht auf das Recht zur Berufung während der Wartezeit verzichten. Das bedeutet, dass sogar der Steuerzahler, der eine günstige Entscheidung erhält, über keine Möglichkeit verfügt, Rechtskraft dieser Entscheidung zu erlangen und das Verfahren zu beschleunigen. Das sollte im Rahmen vom größeren Paket über die Einführung der Vereinfachungen für die Unternehmer geändert werden. Es nimmt u.a. auch die Möglichkeit auf die Berufung, von der Steuerentscheidung zu verzichten.
Der Entwurf sollte den Artikel 221b in Abgabenordung ergänzen, wo es direkt geschrieben steht, dass der Steuerzahler im Laufe einer Berufung auf das Recht zum Verzicht in Anspruch nehmen kann. In Folge wird die Entscheidung am Tag, wann das Finanzamt den Verzicht erhält, in Kraft treten.
„Das kann bedeuten, dass die Überzahlungen in der Vorsteuer, Quellensteuer und sonstigen Steuern, wo die Steuerzahler einen Antrag auf die Rückzahlungen der Steuerüberzahlungen nehmen müssen, schneller bearbeitet werden. Die Regelungen über den Verzicht finden ihren Platz in den Verfahren mit besonderer Sorgfalt in Mehrwertbesteuerung oder Quellensteuer – WHT, also dort, wo die Anträge für Rückzahlungen besonders häufig vorkommen und sehr oft im Haus geregelt sind. Auch die Regeln in der beschriebenen Steuerstrategie auf allgemeiner Ebene über die gehörige Sorgfalt werden geändert. – bestätigen fachkundige Wirtschaftsprüfer.
Die Mehrheit der neuen Gesetzte sollte am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
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