– ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 31. August 2021 (I FSK 230/18).
Begründung: Zwischen Leistungsgeber und -nehmer gibt es eine Verbindung, die im Artikel 32 Absatz 2 des Mehrwertsteuer-Gesetzes geregelt ist. Im Fall, wenn die Vergütung unter dem Marktpreis liegt und der Leistungsnehmer kein Recht auf die Vorsteuer hat, dürfen Steuerbehörden die Steuerbasis gemäß der Marktwertes bestimmen. Das gilt besonders, wenn die Verbindung zwischen Leistungsgeber und -nehmer einen Einfluss auf die Höhe der Vergütung von Warenverkauf und Leistungserbringung hat.
In der Sachbeschreibung lässt sich lesen, dass die Firma als Arbeitsgeber im Rahmen der Gewerbetätigkeit und gemäß der beschlossenen Vereinbarungen zwischen ihr und den Gewerkschaften, als auch auf Grund firmeninternen Regelungen verpflichtet ist, ihren Mitarbeitern verschiede Leistungen auszuzahlen, unabhängig vom Arbeitsgehalt.
(…) Ohne Zweifel bleibt es hier, dass es die Verbindung zwischen Leistungsgerber und -nehmer gibt, die gemäß Artikel 32 Absatz 2 geregelt ist. Die Verbindung entsteht auf Grund des Arbeitsverhältnisses. Die Antragstellerin (die Firma) kauft die Waren und Leistungen von anderen Parteien zum Marktpreis. Die Mitarbeiter zahlen für die erhaltene Waren und Leistungen nur einen Teil des von der Firma getragenen Einkaufkosten.
Der von den Mitarbeitern bezahlte Teil entspricht nicht dem Marktpreis im Sinne von Artikel 2 Punkt 27b , der der Mitarbeiter unter den Bedingungen eines ehrlichen Wettbewerbs dem unabhängigen Lieferant im Inland zahlen würde. Ein Gericht der ersten Instanz hat also Recht, wenn es behautet, dass es beim Verkauf an Mitarbeiter zu einem niedrigeren Preis zu folgenden Bedingungen geschieht:
- Zwischen der Antragstellerin (die Firma) und ihren Mitarbeitern gibt es eine Verbindung, die im Artikel 32 Absatz 2 des Mehrwertsteuer-Gesetzes geregelt ist (Verbindung auf Grund von Arbeitsverhältnissen) und die ihren Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die den Mitarbeitern gegebenen Leistungen hat.
- Der Preis für die Vergütung aus den Geschäften zwischen die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter liegt unter dem Marktpreis.
- Die Mitarbeiter (die Leistungsempfänger) haben kein Recht auf Vorsteuer.
Bezugnehmend darauf, dass die Antragstellerin die Leistungen für die Mitarbeiter unter dem Marktpreis erbringt, sollte hier die Anwendung der Regelung aus dem Artikel 32 Absatz 1 Punkt 1 des Gesetzes finden. Das bedeutet, dass hier die Anwendung der Norm gegen dies Besteuerungsvermeidung findet.
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