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– ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (II FSK 322/19)

Begründung: Obwohl sich das nicht in steuerlichen Vorschriften lesen lässt, berechnet man als Steuereinkommen nur die Leistungen, die keine Rückerstattung verlangen. Einkommen sind in Wirklichkeit ein bestimmter Wohlstandswuchs, was dazu führt, dass dessen Erhalten definitiv sein muss. Daraus kann man die Schlussfolgerungen ziehen, dass alle Beträge mit dem „Rücktitel“, wie z.B. Darlehen, Kautionen und andere, nicht als steuerliches Einkommen berechnet werden. Zu dieser Kategorie zählt man auch Einkommen aus nicht bezahlten Leistungen.

Im Urteil des Verfassungsgerichtes vom 8. Juni 2021 (K 7/13) wurden die allgemeinen Voraussetzungen festgestellt, nach welchen Mitarbeitereinkommen als besteuerungsfähig benannt werden können. Das sind:

  1. Der Mitarbeiter muss den Leistungen zustimmen (er benutzt sie freiwillig)
  2. Sie wurden im Interesse des Mitarbeiters erbracht (nicht im Interesse des Arbeitsgebers) und sie sind ihm/ihr zum Vorteil, im Sinne des Aktivwuchses oder des Vermeidens von Ausgaben, die er/sie tragen müsste
  3. Der Vorteil ist berechenbar und kann nur einem Mitarbeiter zugeschrieben werden (der Vorteil steht im Allgemeinen nicht allen Mitarbeitern zur Verfügung)

Wie es das Oberste Gericht in seiner Begründung festgestellt hat, verpflichten die Steuerregelungen (darunter auch die über die Hygiene- und Arbeitssicherheit) den Arbeitsgeber nicht dazu, die Übernachtungen der Mitarbeitern sicherzustellen. Das ist eine Privatzone des Mitarbeiters, die er in seiner freien Zeit und ohne Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitsgeber verwirklicht. Ausnahmen sind Dienstreisen, bei denen der Mitarbeiter dem Arbeitsgeber zur Verfügung steht und zum Nehmen eines Logis gezwungen wird. Wenn also der Arbeitsgeber ein Arbeitsorganisator ist und eine technisch-organisierte Leistungen gewähren muss, gilt diese Pflicht nicht bei Übernachtungen.

Also bleiben Übernachtungskosten im Mitarbeitersinteresse, weil sie die Sozialgrundbedingungen des Mitarbeiters erfüllen, die er mit eigenen Mitteln finanzieren sollte. In diesem Sinne bringen die Übernachtungskosten dem Mitarbeiter den berechenbaren und konkreten Vorteil in Form von Ausgabevermeidung, die er/sie sonst tragen müsste.

Der Übernachtungsleistungswert, den der Arbeitsgeber trägt, ist bis zur Höhe von 500 PLN pro Monat steuerfrei. Diese Befreiung findet ihre Anwendung nur bei den Mitarbeitern, deren Wohnort woanders als der Arbeitsort ist. Diese Regelungen stellen also ohne Zweifel fest, dass die Übernachtungskosten, die der Arbeitsgeber bezahlt hat, eine Steuerbasis des Mitarbeiters sind. Das bedeutet, dass der Arbeitsgeber verpflichtet ist, die Übernachtungskosten zum Mitarbeitergehalt dazu zu rechnen. In diesem Kalkül sollten die Tage berücksichtigt werden, wenn der Mitarbeiter die Übernachtung benutzen könnte. Ohne Bedeutung bleibt der allgemeine Leistungswert und die Zahl der Leistungsbenutzer, als auch steuerlich objektive Befreiungen.

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