„Wir beschäftigen einen Minderjährigen auf Grund eines Arbeitsvertrags mit dem Zweck der Berufsvorbereitung. Wir haben vor, ihn nach dem Schulabschluss zu beschäftigen. Die derzeitige Beschäftigung (seit dem September 2022) sollte auf Grund eines „normalen” Arbeitsvertrags erfolgen. Kann man in diesem Fall den Minderjähren für bestimmte Zeit beschäftigen, wenn wir ihn schon seit 3 Jahren beschäftigen ?“
Ja, weil die Beschäftigungsgrenzen keine Anwendung bei Arbeitsverträgen mit einem Zweck der Berufsvorbereitung finden.
Laut dem Hauptprinzip werden Arbeitsverträge mit dem Zweck der Berufsvorbereitung von Minderjährigen für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Obwohl die Arbeitsverträge für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden sie von vielen Arbeitsgeber als für eine bestimmte Zeit abgeschlossen betrachtet. Das weckt die Fragen nach den Grenzen von 33 und 3 zu diesen Arbeitsverträgen. Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik hat sich zu diesem Thema am 26. August 2022 folgendermaßen geäußert:
„(…) die Vorschriften des Artikels 251 des Arbeitsrechts finden keine Anwendung bei einer Beschäftigung der Minderjährigen. Diese Regelungen betreffen nämlich die Beschränkungen der unbegründeten Ausnutzung der Arbeitsverträge für bestimmte Zeit.(…)“
Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik bestätigt also, dass die Arbeitsverträge mit dem Zweck der Berufsvorbereitung aus den Grenzen, die im Artikel 251 des Arbeitsrechts beschrieben sind, ausgeschlossen sind.
https://sgk.gofin.pl/11,6337,282453,stosowanie-limitow-zatrudnienia-na-czas-okreslony.html
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